Rz. 14

Der Vertrag ist insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern derjenige, zu dem Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht werden.[1] Gesamtnichtigkeit ist außerdem dann anzunehmen, wenn durch den Wegfall der Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Lücke entstanden ist, die weder durch dispositives Recht noch durch ergänzende Vertragsauslegung sinnvoll geschlossen werden kann.[2]

 

Rz. 15

Für die Beurteilung einer unzumutbaren Härte gelten für Arbeitgeber als Verwender und für den Arbeitnehmer unterschiedliche Maßstäbe. Die Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber gestellten Klausel ist in jedem Fall für diesen ungünstig. Dies stellt jedoch noch keine unzumutbare Härte dar, ist vielmehr Teil des Risikos der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es muss daher zu einer grundlegenden Störung des Vertragsgleichgewichts kommen. Für eine solche krasse Äquivalenzstörung genügt nicht jeder wirtschaftliche Nachteil.[3] Der Arbeitnehmer als Vertragspartner wird meist durch das dispositive Recht oder eine ergänzende Vertragsauslegung besser gestellt sein als ohne die Unwirksamkeit der Klausel. Eine unzumutbare Härte kann aber dann bestehen, wenn durch die Unwirksamkeit der Klausel der übrige Vertrag insgesamt intransparent wird und die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht erkennbar sind.[4] Die Gesamtnichtigkeit kann einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) begründen.[5]

[1] BGH, Urteil v. 27.6.1995, XI ZR 8/94; BGH Urteil v. 14.5.1996, XI ZR 257/94.
[3] BGH, Urteil v. 9.5.1996, III ZR 209/95; BAG, Urteil v. 13.7.2021, 3 AZR 298/20.
[4] KG Berlin, Urteil v. 21.1.1998, 11 U 6378/97.

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