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  • Ausschlussfristen sind im Arbeitsleben üblich. Sofern sie im Arbeitsvertrag hervorgehoben werden, sind sie nicht überraschend und ungewöhnlich i. S. d. § 305c.[1] Es empfiehlt sich daher, diese in einen eigenen Paragrafen aufzunehmen, der mit "Ausschlussfristen" oder "Verfallfristen" betitelt ist. Die Aufnahme von Ausschlussfristen in formularmäßige Ausgleichsquittungen wirkt überraschend.
  • Wird ein Änderungsvertrag überschrieben mit "Neuregelung der Befristung und des Befristungsgrunds" kann es überraschend sein, wenn im Text eine Einschränkung der anwendbaren Tarifverträge vorgenommen wird.[2]
  • Werden im Text eines Arbeitsvertrags bedeutende Regelungen fett hervorgehoben, können andere wichtige Regelungen, die in Normalschrift belassen werden, als überraschende Klauseln anzusehen sein.[3]
  • Die Vereinbarung einer Probezeit in Form einer Befristung auf 6 Monate innerhalb eines Vertrags, der für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen wird, ist überraschend, insbesondere wenn die Ein-Jahres-Befristung anders als die Probzeitbefristung drucktechnisch hervorgehoben ist.[4] Dagegen ist die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrags bei ausreichender drucktechnischer Hervorhebung nicht überraschend.[5]
  • Eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis einer Putzfrau in den Schulferien ruht, ist nicht überraschend, wenn es bei Vertragsschluss eine mündliche Erläuterung durch den Arbeitgeber gab.[6]
  • Eine Klausel über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen einer Altersgrenze ist nicht so ungewöhnlich, dass der Arbeitnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht.[7]
  • Wird in einer "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt, kann dies eine überraschende Klausel sein.[8]
  • Ebenfalls überraschend ist der "Verzicht auf Einwendungen" gegen eine Kündigung in einer formularmäßigen Ausgleichsquittung.
  • Die aufschiebende Bedingung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist nicht unüblich.[9]
  • Die Vereinbarung eines negativen Schuldanerkenntnisses bei einem Termin zur Abholung der Arbeitspapiere kann so ungewöhnlich sein, dass ein Arbeitnehmer damit nicht zu rechnen braucht.[10]
  • Die Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Diensts im Arbeitsvertrag mit einem kommunalen Verkehrsbetrieb ist nicht so ungewöhnlich, dass ein Arbeitnehmer damit nicht zu rechnen braucht. Eine solche Bezugnahme ist üblicherweise bekannt und wird von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst geradezu erwartet.[11] Dies gilt auch außerhalb des öffentlichen Diensts.[12] Auch die Bezugnahme auf gesetzliche Regelungen[13] oder auf die Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse[14] ist nicht überraschend. Gleiches gilt für den Verweis auf Betriebsvereinbarungen.[15]
  • Die Vereinbarung verlängerter Kündigungsfristen ist im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument verbreitet und daher nicht überraschend.[16]
  • Wird im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses geregelt, sobald der Arbeitnehmer die frühestmögliche gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann, ist diese Klausel überraschend, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der vorhergehenden Vertragsverhandlungen nicht damit zu rechnen braucht.[17]
  • Unter der Überschrift "Vertragsdauer und Kündigung" ist eine rückwirkende Vertragsänderung, die sich weder auf die Fortdauer des befristeten Vertragsverhältnisses noch auf dessen Beendigung mittels Kündigung bezieht, überraschend.[18]

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