Rz. 46

Gegenüber einer abgeschwächten Inhaltskontrolle in Bezug auf eine Kündigung im Kleinbetrieb, auch gegen die Auffassung, eine evident unverhältnismäßige Kündigung sei nach § 242 BGB unwirksam (vgl. zum Meinungsspektrum Rz. 23 ff.), wird eingewandt, sie negierten die Entscheidung des Gesetzgebers, außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes keine sachliche Rechtfertigung zu verlangen.[1] Dem ist im Prinzip zuzustimmen. Die durch den Gesetzgeber getroffene Entscheidung ist bis an die Grenze der Verfassungswidrigkeit zu respektieren; für den Gesetzgeber war bei der Begrenzung mitbestimmend, die Interessen Arbeitsuchender zu schützen.[2] Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist verfassungsgemäß.[3] Freilich ist im Einzelfall schwer auszumachen, wo die Grenze der Verfassungswidrigkeit verläuft. Im Übrigen fragt sich, in welchem Umfang für den vom BVerfG geforderten Schutz vor willkürlichen Kündigungen eine Einschränkung des Grundsatzes, wonach eine Kündigung nur dann gegen § 242 BGB verstößt, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, erforderlich ist, denn ein solcher Schutz wird insbesondere durch § 612a BGB und spezielle Maßregelungsverbote, aber auch durch § 138 BGB sichergestellt, ohne dass es oftmals einer Erweiterung des Prüfungsmaßstabs bei § 242 BGB bedürfte.[4] Soweit die Kündigung aus solchen Gründen beanstandet wird, die grds. von § 1 Abs. 2 KSchG erfasst werden, weil sie personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Art sind, ist die Kündigung mangels besonderer Bestimmungen nicht an § 242 BGB, sondern an §§ 612a und 138 BGB zu messen.

[1] Vgl. Stahlhacke, Festschrift für Wiese, 1999, S. 513, 523.
[2] Dazu Stelljes, Zu Grundlage und Reichweite des allgemeinen Kündigungsschutzes, 2002, S. 219 ff., 227 ff.
[4] Stelljes, Zu Grundlage und Reichweite des allgemeinen Kündigungsschutzes, 2002, S. 267 ff., 272 ff.

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