Rz. 22

Die Sittenwidrigkeit hat zur Folge, dass die Kündigung von Anfang an rechtsunwirksam ist.

 

Rz. 23

Damit steht zugleich fest, dass die Kündigung auch sozialwidrig i. S. v. § 1 KSchG ist. Hierauf kann es ankommen, wenn der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG) fordert.[1]

 

Rz. 24

Eine sittenwidrige Kündigung stellt ein vertragswidriges Verhalten des Kündigenden dar, weshalb der Gekündigte unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen kann.[2] Für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt, dass der Gläubiger die einzelnen Voraussetzungen, nämlich das vertragswidrige Verhalten, also die sittenwidrige Kündigung, den Schaden und die haftungsbegründende und -ausfüllende Kausalität darlegen muss.

 

Rz. 25

Nach den allgemeinen Grundsätzen kann der Gekündigte bei sittenwidriger Kündigung des Kündigenden selbst aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall dürfte auch sein Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen sein, wofür der Rechtsgedanke des § 314 Abs. 4 BGB spricht.

[1] Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Stelljes, § 13 KSchG Rz. 25 ff.
[2] Vgl. KR/Treber/Rennpferdt, § 13 KSchG Rz. 59.

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