Rz. 1
Als Rechtsgeschäft kann eine Kündigung gegen § 138 BGB verstoßen und nichtig sein.[1] Auch wenn die Kündigung als eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung ihrem Inhalt nach wertfrei ist, kann sie mit Rücksicht auf ihr Motiv oder ihren Zweck sittenwidrig sein.[2] Jedenfalls folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 KSchG, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Sittenwidrigkeit einer Kündigung ausdrücklich anerkannt hat. § 138 BGB stellt (ebenso wie § 242 BGB) keine Durchführung einer europäischen Richtlinie dar.[3] Der in Art. 30 GRC geregelte Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigter Entlassung ist nach nationalem Recht für Arbeitnehmer während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG dadurch gewährleistet, dass von den Gerichten für Arbeitssachen überprüft wird, ob die Kündigung gegen die guten Sitten verstößt oder Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind.[4]
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