Rz. 1

Als Rechtsgeschäft kann eine Kündigung gegen § 138 BGB verstoßen und nichtig sein.[1] Auch wenn die Kündigung als eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung ihrem Inhalt nach wertfrei ist, kann sie mit Rücksicht auf ihr Motiv oder ihren Zweck sittenwidrig sein.[2] Jedenfalls folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 KSchG, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Sittenwidrigkeit einer Kündigung ausdrücklich anerkannt hat. § 138 BGB stellt (ebenso wie § 242 BGB) keine Durchführung einer europäischen Richtlinie dar.[3] Der in Art. 30 GRC geregelte Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigter Entlassung ist nach nationalem Recht für Arbeitnehmer während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG dadurch gewährleistet, dass von den Gerichten für Arbeitssachen überprüft wird, ob die Kündigung gegen die guten Sitten verstößt oder Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind.[4]

[1] Zu früher vertretenen anderen Ansichten KR/Friedrich/Rinck, 11. Aufl. 2016, § 13 KSchG Rz. 102 ff.
[2] BAG, Urteil v. 23.4.1981, 2 AZR 1091/78, BeckRS 1981, 4431.
[4] BAG, Beschluss v. 8.12.2011, 6 AZN 1371/11, NZA 2012, 286; vgl. Meyer, NZA 2014, 993.

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