Rz. 29

Auch derjenige ist zur Anfechtung berechtigt, der durch eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe seiner Willenserklärung veranlasst wurde.[1] Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels,[2] dessen Eintritt – zumindest nach der Vorstellung des Bedrohten – vom Willen des Drohenden abhängt.[3] Übel ist jeder Nachteil für den Bedrohten oder einen Dritten.[4] Eine Anfechtung der Willenserklärung ist nur dann zulässig, wenn die Drohung auch rechtswidrig ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn sowohl der Zweck als auch die Mittel des Drohenden an sich erlaubt sind, aber nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.[5] Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung mithin rechtswidrig.[6] Eine Drohung kann in der Ankündigung einer fristlosen Entlassung[7] liegen, vor allem dann, wenn der Arbeitgeber hierdurch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers veranlassen will.[8] Es fehlt jedoch an ihrer Widerrechtlichkeit, wenn ein verständiger Arbeitgeber in der gleichen Lage eine fristlose Kündigung ausgesprochen hätte[9] oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens eine fristlose Entlassung angekündigt hat, später aber aus sozialen Erwägungen das Angebot der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz gegen verminderte Vergütung gemacht hat.[10] Hinsichtlich der Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer Kündigung ist der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers maßgeblich. Das bedeutet, dass nicht die dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Drohung bekannten, sondern auch die im Prozess gewonnenen Ergebnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte, zu berücksichtigen sind.[11] Insbesondere müssen auch Ergebnisse einer hypothetischen Anhörung des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden.[12] Das BAG hat auch eine Anfechtung gem. § 123 für zulässig gehalten, wenn der Arbeitgeber einen Auszubildenden am Ende der Ausbildung zu einer für ihn nachteiligen vertraglichen Abrede über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, indem er ihm gedroht hat, sonst gar keine vertragliche Regelung zu treffen und außerdem die Ausbildungskosten zurückzuverlangen.[13] Nicht widerrechtlich ist hingegen eine Drohung mit der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Einleitung eines Verfahrens beim BR; dies ist legitimes Mittel der Rechtsdurchsetzung.[14] Allerdings kann eine Drohung mit der Hinzuziehung der Polizei oder der Erstattung einer Strafanzeige dann als rechtswidrig zu beurteilen sein, wenn dies das Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Bedrohten als auch des Drohenden ist. Dabei kommt es auf das Gewicht des erhobenen Vorwurfs an, ob also bei einem bestimmten Sachverhalt ein verständiger Arbeitgeber auch eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen würde.[15] Das BAG hat im Übrigen eine widerrechtliche Drohung verneint bei einem nachdrücklichen Hinweis des Arbeitgebers auf die eigene wirtschaftlich desolate Lage verbunden mit der Offerte, ein Arbeitsverhältnis mit einem auswärtigen Unternehmen zu begründen.[16]

 

Rz. 29a

Für die Anfechtbarkeit wegen Drohung ist es unerheblich, von welcher Person die Drohung ausgeht. Diese kann auch von einem vom Geschäftspartner zu unterscheidenden Dritten ausgehen. Das BAG hat die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 123 Abs. 1 in einem Fall bejaht, bei dem ein Richter den Arbeitnehmer im Rahmen von Vergleichsverhandlungen bedroht hatte und dieser nur aufgrund der Drohkulisse dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zugestimmt hat.[17]

[2] BGH, Urteil v. 7.6.1988, IX AZR 245/86, NJW 1988, 2599.
[3] BGH, Urteil v. 23.9.1957, VII ZR 403/56, BGHZ 25 S. 217; Armbrüster in MünchKomm § 123 BGB, Rz. 111, 116.
[4] BGH a. a. O., BGHZ 25, S. 217; Singer/Finckenstein in Staudinger § 123 BGB, Rz. 66.
[5] BAG, Urteil v. 2.5.1957, 2 AZR 469/55, AP BGB § 180 Nr. 1.
[9] BAG, Urteil v. 21.4.2016, 8 AZR 474/14, NZA 2016, 1409; grundlegend BAG, Urteil v. 30.3.1960, 3 AZR 201/58, AP BGB § 123 Nr. 8.
[10] BAG, Urteil v. 5.4.1978, 4 AZR 621/76, AP BGB § 123 Nr. 20.
[11] Leinemann in KassHdb, 1.1, Rz...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge