Rz. 14

Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Irrtums hat unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen, und zwar nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.[1] Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären.[2]

 
Hinweis

Nach der Rspr. des BAG wird der Begriff der Unverzüglichkeit durch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 konkretisiert. Folglich muss die Anfechtung spätestens binnen 2 Wochen nach Kenntniserlangung des Anfechtungsgrunds erfolgt sein.

Die Anpassung der Anfechtungsfrist an die Frist zur außerordentlichen Kündigung erfolgt aus dem Grund, dass dem Berechtigten wahlweise das Recht zur außerordentlichen Kündigung oder zur Anfechtung zugebilligt wird.[3] Zur Vermeidung einer Umgehung der strengeren Anforderungen des § 626 Abs. 2 BGB muss bei einem Wahlrecht eine Anpassung der Frist erfolgen. Nach Ablauf der Frist können auch keine weiteren Anfechtungsgründe nachgeschoben werden, wenn eine selbstständige Anfechtung mit diesen Gründen verspätet wäre.[4] Eine Anfechtungserklärung eines Prozessvergleichs, die an das Gericht gerichtet ist und erst durch dieses an den Prozessgegner weitergeleitet wird, ist nicht unverzüglich, da der Anfechtende durch unmittelbare Zustellung einen schnelleren Zugangsweg hätte wählen können.[5]

[3] BAG, Urteil v. 21.2.1991, 2 AZR 449/90, NJW 1991, 2723; Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 357; Hönn, ZfA 1987, S. 61, 67 ff.; a. A. Richardi/Fischinger in Staudinger, § 611a BGB, Rz. 676; Benecke in MünchArbR, § 38, Rz. 24 Anpassung der Anfechtungsfrist an die Frist zur außerordentlichen Kündigung muss nicht zwingend erfolgen; Picker, ZfA 1981, S. 1; Picker, SAE, 1981, S. 82.
[4] BAG, Urteil v. 21.1.1981, 7 AZR 1093/78, AP BGB § 119 Nr. 5; LAG Berlin, Urteil v. 19.11.1984, 9 Sa 83/84, LAGE § 123 BGB Nr. 5.

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