Rz. 8

Erfasst werden zunächst alle Rechtsgeschäfte mit dem Arbeitgeber, die unmittelbar mit der Durchführung und Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehen. Neben dem selbstständigen Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrags ist der Minderjährige berechtigt, Vereinbarungen über Lohn und sonstige Arbeitsbedingungen zu treffen. Gleichzeitig kann er seinen Lohn mit befreiender Wirkung für den Arbeitgeber in Empfang nehmen sowie in Form von Stundung, Aufrechnung, Vergleich oder Verzicht über den Lohnanspruch verfügen.[1] Möglich ist zudem die selbstständige Kündigung des Dienst- oder Arbeitsvertrags, bzw. die wirksame Entgegennahme einer Kündigung seitens des Vertragspartners. Auch der Abschluss eines Aufhebungs- oder Änderungsvertrags bedarf keiner zusätzlichen Zustimmung.[2] Nicht von § 113 BGB erfasst werden allerdings außergewöhnliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Wettbewerbsverboten und Vertragsstrafen hängt deren Wirksamkeit von ihrer Üblichkeit in der jeweiligen Branche ab.[3]

[1] Erman/Müller, § 113 BGB, Rz. 7 ff.
[2] ErfK/Preis, § 113 BGB, Rz. 10; MünchKomm/Spickhoff, § 113 BGB, Rz. 23.
[3] MünchKomm/Spickhoff, § 113 BGB, Rz. 21, 24.

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