Rz. 2

Die Norm fordert die Ermächtigung des Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter. Die Ermächtigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige und formfreie Willenserklärung, die an den Minderjährigen zu richten ist. Zwar kann sie konkludent erteilt werden, jedoch muss erkennbar sein, dass der gesetzliche Vertreter die Arbeitsaufnahme in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis billigt. Resignierendes Dulden reicht nicht aus.[1]

 

Rz. 3

Liegt eine Ermächtigung vor, kann sie vom gesetzlichen Vertreter ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Möglich ist auch eine von vornherein auf eine bestimmte Art der Arbeitstätigkeit oder auf spezielle künftige Arbeitgeber beschränkte Ermächtigung (Abs. 2).[2] Sowohl Rücknahme als auch Einschränkung unterliegen den gleichen Grundsätzen wie die Erteilung. Ebenso wie diese stellen sie einseitige, empfangsbedürftig Willenserklärungen dar, die formfrei gegenüber dem Minderjährigen abzugeben sind. Hinsichtlich der Rücknahme und Einschränkung ist dem gesetzlichen Vertreter ein Ermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung er sich aber von seinen Erziehungs- und Sorgepflichten leiten lassen muss.[3]

 

Rz. 4

Handelt es sich bei dem gesetzlichen Vertreter um einen Vormund, kann die Ermächtigung nach § 113 Abs. 3 BGB bei Verweigerung auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Liegt die Ermächtigung im Interesse des Mündels, ist dem Antrag stattzugeben (Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 5

Der gesetzliche Vertreter muss den Minderjährigen dazu ermächtigen, in Dienst oder Arbeit zu treten. Darunter fallen alle Dienst-, Arbeits- und Werkverhältnisse. Ob es sich um unselbstständige Tätigkeiten handelt, ist unerheblich, sodass auch der selbstständige Handelsvertreter[4] von § 113 BGB erfasst wird.[5] Keine Anwendung findet die Vorschrift auf Berufsbildungsverhältnisse.[6] Hier steht nicht der Erwerbs-, sondern der Ausbildungszweck im Vordergrund.[7] Gleiches gilt für Praktikanten- und Volontärverhältnisse.

 

Rz. 6

Auf Beamten- und Wehrdienstverhältnisse wird § 113 BGB entsprechend angewandt.[8]

[1] BAG, Urteil v. 19.7.1974, 5 AZR 517/73, DB 1974 S. 2062.
[2] Soergel/Hefermehl, § 113 BGB, Rz. 8.
[3] MünchKomm/Spickhoff, § 113 BGB, Rz. 40; Staudinger/Klumpp, § 113 BGB, Rz. 41.
[7] Erman/Müller, § 113 BGB, Rz. 5; Palandt/Ellenberger, § 113 BGB, Rz. 2.
[8] BVerwG, Urteil v. 6.11.1969, II C 110.67, BVerwGE 34 S. 168; s. auch OVG NRW, Urteil v. 30.10.2019, 1 E 766/19, BeckRS 2019, 26345.

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