Rz. 1
§ 113 BGB verleiht dem Minderjährigen für die Eingehung, Aufhebung oder Erfüllung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses die volle Geschäftsfähigkeit. Der gesetzliche Vertreter ist – anders als bei Vorliegen eines Generalkonses i. S. v. § 107 BGB – nicht mehr zum Abschluss von Rechtsgeschäften befugt.
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