Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht einer österreichischen Invaliditätspension. Vergleichbarkeit mit Rente nach bundesdeutschem Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nach österreichischem Recht bezogene Invaliditätspension ist nach § 228 Abs 1 SGB V mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach bundesdeutschem Recht vergleichbar. Die Vergleichbarkeit nach Satz 2 setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Es genügt, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist die Funktion der Leistung (vgl BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R = BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4 und vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich auch im Berufungsverfahren gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2012.

Der bei den Beklagten kranken- und pflegeversicherte Kläger bezieht seit September 2011 von der Pensionsversicherungsanstalt W. eine Invaliditätspension nach österreichischem Recht mit einem Monatsbetrag in Höhe von 362,92 € und nahm ab dem 12. Dezember 2011 an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Unfallversicherung teil.

Die Beklagte zu 1. erließ am 13. Februar 2012, “korrigiert„ durch Bescheid vom 7. März 2012, auch im Namen der Beklagten zu 2. einen Beitragsbescheid für den Zeitraum ab dem 12. Dezember 2011 und verlangte darin vom Kläger einen monatlichen Betrag in Höhe von insgesamt 36,84 € als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (29,76 €) und zur sozialen Pflegeversicherung (7,08 €). Dabei legte sie für die monatliche Beitragsberechnung die Invaliditätspension nach österreichischem Recht des Klägers in Höhe von 362,92 € im Monat zugrunde.

Den Widerspruch des Klägers vom 22. Februar 2012, ergänzt am 10. März 2012, wies sie auch im Namen ihrer beklagten Pflegekasse mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2012 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger ab dem 12. Dezember 2011 als Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten gewesen sei. Dabei sei nach der gesetzlichen Vorschrift des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V bei versicherungspflichtig Beschäftigten auch der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung der monatlichen Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V gelte die gemäß österreichischem Recht bezogene Invaliditätspension als eine solche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach bundesdeutschem Recht, da sie mit dieser vergleichbar sei. Der Kläger werde deshalb so behandelt, als müsse er wie ein bundesdeutscher Beschäftigter/Rentner aus seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichten. Er sei auch verpflichtet, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus seiner österreichischen Invaliditätspension alleine zu tragen (§ 249a Satz 2 SGB V). Der Gesetzgeber schreibe in § 247 Satz 2 SGB V einen besonderen Beitragssatz für Bezieher einer ausländischen Rente wie dem Kläger vor. Dieser betrage die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes im Sinne von § 241 SGB V zuzüglich 0,45 v.H., sodass sich beim Kläger ein Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 8,2 v.H. ergebe. Diese Grundsätze für die Beitragsberechnung würden nach § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit den §§ 226 bis 238 SGB V und § 244 SGB V auch für die soziale Pflegeversicherung gelten, wobei sich der beim Kläger angewandte Beitragssatz von 1,95 v.H. in der sozialen Pflegeversicherung aus § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ergebe. Auch hier sei der Kläger nach § 59 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit § 60 Abs. 1 SGB V verpflichtet, den monatlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung alleine zu zahlen.

Hiergegen hat der Kläger hat am 28. August 2012 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung die Ansicht geäußert, dass die Beklagte zu Unrecht Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung ab dem 12. Dezember 2011 aus seiner österreichischen Invaliditätspension erhoben habe und weiter erhebe. Die Invaliditätspension nach österreichischem Recht sei nicht mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach bundesdeutschem Recht vergleichbar.

Das SG hat eine Auskunft der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 10. Juli 2013 eingeholt und sodann die Klage mit Urteil vom 8. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat e...

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