Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Alleinstehenden auf Erstattung von Reisekosten während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

Orientierungssatz

Zum Anspruch eines Alleinstehenden auf Erstattung von Reisekosten während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu bewilligenden Kosten für Familienheimfahrten anlässlich einer von Ende Juni 2011 bis November 2012 andauernden Umschulung zum Industriekaufmann.

Der im Jahre 1960 geborene, alleinstehende Kläger erlernte zunächst den Beruf eines Facharbeiters für Bergbautechnologie und schulte Anfang der 90er Jahre zum Gas- und Wasserinstallateur um. In diesem Beruf war er - unterbrochen durch längere Zeiten der Arbeitslosigkeit - zuletzt im Sommer 2009 beschäftigt.

Schon zuvor - am 12. Juli 2007 - hatte der Kläger bei der Agentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt, die sich für unzuständig erklärte und den Antrag mit Schreiben vom 17. Juli 2007 an die Beklagte weiterleitete. Diese erklärte sich in der Folge bereit, dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen.

Im Frühjahr 2010 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte er auf Kosten der Beklagten an medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation in B. S. teilgenommen. Die Ärzte diagnostizierten eine Essstörung mit Adipositas, Bluthochdruck und eine Funktionsstörung der rechten Hand nach Karpaltunneloperation. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig ausüben. Als Gas- und Wasserinstallateur könne er nicht mehr arbeiten. Nach Antragstellung veranlasste die Beklagte eine chirurgische Begutachtung durch Dr. H.. Er hielt den Kläger für fähig, leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben, nicht jedoch den Beruf eines Gas- und Wasserinstallateurs. Mit Bescheid vom 9. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht. Der Kläger könne noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Er sei auch nicht berufsunfähig. Er könne zwar nicht mehr als Gas- und Wasserinstallateur arbeiten. Er müsse sich aber auf die Tätigkeit eines Lagerverwalters für Elektromaterial verweisen lassen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Nordhausen - S 20 R 9176/10 nahm der Kläger auf Kosten der Beklagten vom 21. Februar bis 4. März 2011 an einer Arbeitserprobung / Berufsfindungsmaßnahme im Berufsförderungswerk F. am M. teil. Dort sprach man sich u. a. für eine Qualifizierung zum Industriekaufmann aus. In der Erprobung habe der Kläger überdurchschnittliche bis gut durchschnittliche Ergebnisse erzielt. Der Beklagte bewilligte sodann mit Bescheid vom 28. Juni 2011 eine von 29. Juni 2011 bis 28. Juni 2013 dauernde Umschulung zum Industriekaufmann im Berufsförderungswerk in Se.

Mit weiterem Bescheid vom 25. Juli 2011 gewährte der Beklagte dem Kläger Fahrtkostenerstattung dem Grunde nach. Pro Zeitmonat werde dem Kläger grundsätzlich für zwei Familienheimfahrten Kostenerstattung gewährt. Betrage die Dauer der Maßnahme weniger als einen Zeitmonat, aber mehr als zwei Wochen werden Kosten für eine Familienheimfahrt übernommen. Die Wegstrecke zwischen dem Wohnort So. und dem Ort der Maßnahme Se. betrage 227 Kilometer. Der gefahrene Kilometer werde bei Nutzung eines PKW mit einer Pauschale von 0,20 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke abgegolten. Für die Reisen nutze der Kläger seinen PKW.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2012 hat er Klage zum SG Altenburg wegen Untätigkeit erhoben und beantragt, über seinen Antrag auf Fahrtkosten vom Juni 2011 bis Februar 2012 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 26. September 2011 hat das Sozialgericht Altenburg den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nordhausen verwiesen. Mit zehn Bescheiden vom 3. September 2012 hat die Beklagte für

- Juni 2011 Fahrtkosten in Höhe von 45,40 Euro für die Anreise am 29. Juni 2011 zum Beginn der Umschulung bewilligt

- Juli 2011 Fahrtkosten in Höhe von 136,20 Euro für eine Familienheimfahrt und die Abreise in die Ferien am 23. Juli 2011 bewilligt

- August 2011 Fahrtkosten in Höhe von 136,20 Euro für eine Familienheimfahrt und die Anreise aus den Ferien am 14. August 2011 bewilligt

- September 2011 Fahrtkosten in Höhe von 181,60 Euro für zwei Familienheimfahrten bewilligt

- Oktober 2011 Fahrtkosten in Höhe von 181,60 Euro für zwei Familienheimfahrten bewilligt

- November 2011 Fahrtkosten in Höhe von 181,60 Euro für zwei Familienheimfahrten bewilligt

- Dezember 2011 Fahrtkosten in Höhe von 136,20 Euro für eine Familienheimfahrt und die Abreise in die Ferien am 23. Dezember 2011 bewilligt

- Januar 2012 Fahrtkosten in Höhe von 90,80 für die Anreise aus...

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