Das Urteil ist rechtskräftig

 

Verfahrensgang

ArbG Eisenach (Urteil vom 20.12.1999; Aktenzeichen 4 Ca 1037/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Eisenach, Aussenkammern Mühlhausen, vom 20.12.1999, 4 Ca 1037/98 wird kostenpflichtig zurückgewiesen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger von der Beklagten ausgesprochen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 1.2.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er als Warenbereichsleiter der Abteilung Fleisch/Wurst in der von der Beklagten betriebenen K.-Filiale in M. mit einem monatlichen Bruttogehalt von 5400,– DM eingesetzt.

Am 1.9.1998 wurde der Fleischergeselle F. von Erfurt in die Filiale der Beklagten nach M. versetzt und sollte dort vom Kläger im Bereich SB Fleisch als Gruppenleiter eingearbeitet werden. Über die Art, in welcher der dem Mitarbeiter F. vorgesetzte Kläger diesen begrüßte und mit diesem in der Folgezeit umging, besteht zwischen den Parteien Streit.

Am 4.9.1998 wurde Herr F. aufgrund eines stark erhöhten Blutdrucks arbeitsunfähig. Hierüber informierte er den Kläger. Die Krankschreibung endete am 5.10.1998.

Am 8.10.1998 erhielt der Hausleiter W. der Filiale M. die telefonische Mitteilung, daß der Mitarbeiter F. einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Die Mutter des Mitarbeiters F. hatte ihren Sohn gegen 11.30 bewußtlos in dessen Wohnung aufgefunden. Der von ihr sofort herbeigerufene Notarzt stellte fest, daß Herr F. eine Überdosis Schlaftabletten genommen hatte und daß er bei nur 2 Stunden verzögerter Entdeckung verstorben wäre. In der Wohnung des Herrn F. wurde ein an seine Mutter hinterlassener Abschiedsbrief gefunden, der auszugsweise folgenden Wortlaut hatte:

„Liebe Sabine!

Es tut mir in der Seele weh dies zu tun, aber habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen. Dank der lieben Versetzung nach M. zu Herrn M. hat sich das alles so ergeben. Falls Du noch einmal einen der Mitarbeiter in M. triffst, kannst Du Herrn M. ausrichten lassen, „daß bei Hitlers Zeiten solche kranken Leute hingerichtet wurden” ich jetzt auch nicht mehr lebe…”.

Herr F. wurde nach seinem Selbstmordversuch in der Intensivstation eines Erfurter Krankenhauses behandelt und war sodann krankgeschrieben. Er konnte deshalb zunächst von der Beklagten zu den in seinem Abschiedsbrief angedeuteten Ursachen aufgrund seines psychischen und physischen Zustandes nicht befragt werden. In Abständen erfolgten ohne Erfolg Nachfragen der Beklagten, ob Herr F. wieder ansprechbar sei.

Der Kläger wurde bis zur endgültigen Sachverhaltsaufklärung von der Beklagten am 9.10.1998 von der Arbeit freigestellt. Nach der Genesung des Mitarbeiters F. teilte dieser dem Hausleiter W. mit, daß der Kläger ihn mit Beleidigungen und der Ankündigung, ihn fertig zu machen, schikaniert hätte. In seiner hierzu am 27.10.1998 seitens der Beklagten durchgeführten Anhörung stritt der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ab. Daraufhin bat die Beklagte den Mitarbeiter F., den Sachverhalt noch einmal möglichst unter Angabe von Zeugen ausführlich zu schildern. Herr F. machte daraufhin unter dem 30.10.1998 in einer eidesstattlichen Versicherung, soweit es hier von Belang ist, die nachfolgenden Angaben.

„Ich erkläre an Eides statt:

Beim Begrüßungsgespräch mit Herrn M. am 1.9.1998/9.00 Uhr im Aufenthaltsraum der Fleischerei in M. wurde ich mit:

„Guten Tag Herr F., ich bin Herr M., der Warenbereichsleiter, wie Sie sicherlich wissen, eilt mein Ruf mir voraus, ich habe bisher jedem das Arbeiten beigebracht und ich werde schnellstens Ihre Kotzgrenze finden”

empfangen. Zu dieser Zeit befanden sich leider keine Zeugen im Raum.

In der weiteren Arbeitswoche ging es mit Beschimpfungen wie folgt weiter:

„Sie lahmes Arschloch”,

„Können Sie denn überhaupt nichts richtig machen”,

„Sie Erfurter Puffbohne können wohl überhaupt nichts”,

„Ich mache Sie fertig”,

„Sie haben wohl nicht alle Tassen im Schrank”

„Herr H. hat Ihnen wohl nur Müll gelernt, aber das ist ja normal bei Herrn H., usw.”

Diese Äußerungen wurden während der Ausführung meiner zugeteilten Arbeiten von Herrn M. geäußert, wobei wir uns in der Fleischerei befanden. Zu dieser Zeit war der Fleischergeselle Herr S. als Zeuge anwesend.

In meinen Pausenzeiten wurde mir von Herrn M. nicht gestattet, diese zeitlich auszuschöpfen. Das Rauchen wurde mir auch untersagt. Es wurde mir noch nicht einmal eine vollständige Pause von insgesamt 2 mal eine halbe Stunde bei einem 14 Stundentag gewährt. Dies ging Dienstag bis Samstag derselben Woche. Es wurde von Herrn M. angewiesen, daß jeder Fleischer von Früh bis Abends da zu sein hat.

………

Aufgrund dieser seelischen Belastung stieg mein Blutdruck ständig stark an, wobei ich am Sonntag den 4. September beinahe einen Zusammenbruch hatte, worauf ich eine Krankschreibung erhielt. Ich bin aufgrund zu hohem Blutdruck in ärztlicher Behandlung. Herrn M. hatte ich darüber informiert. Als ich am 6.10.1998 aus meiner Krankschreibung wieder in M. meine Arbeit gegen 6.00 Uhr aufnahm, war ...

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