Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden, da Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben. Der Prozessvergleich führt nicht bloß nur zur Verhinderung der Rechtskraft des von ihm erfassten Urteils, sondern auch zu seiner rechtlichen Wirkungslosigkeit (vgl. z.B. die Kommentierungen bei Zöller-Stöber § 794 ZPO Rn. 12 und Baumbach-Lauterbach-Hartmann § 794 ZPO Rn.7 in der jeweils neuesten Auflage 2005). Ein Prozessvergleich beseitigt ohne weiteres ein noch nicht rechtskräftiges Urteil.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzansprüche bei Mobbing

 

Leitsatz (amtlich)

1) Mobbing kann nur angenommen werden, wenn systematische und zielgerichtete Anfeindungen gegen den Arbeitnehmer vorliegen. Daran fehlt es, wenn es in der Entwicklung einer im Wesentlichen psychisch bedingten Konfliktsituation zu einer Eskalation kommt, auf die der Arbeitgeber mit einem nicht mehr sozialadäquaten Exzess reagiert (hier: Suspendierung von der Arbeitsleistung und nachfolgende Versetzung).

2) Verfahren mit Mobbingbezug entscheiden sich in der Regel an dem im Einzelfall gegebenen Sachverhalt und nicht an Rechtsfragen. Für die streitentscheidende Aufgabe der Gerichte ist es nicht hilfreich, wenn der Eindruck erweckt wird, die Gerichte müssten „gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal” setzen (so Thür. LAG vom 15.02.2001, LAGE Nr. 3 zu Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht, Leitsatz 1).

 

Normenkette

BGB §§ 847, 823 Abs. 1, §§ 831, 280 Abs. 1, §§ 611, 253; GG Art. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 14.02.2001; Aktenzeichen 4 Ca 1775/00)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 8 AZN 570/04)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.02.2001, Az.: 4 Ca 1775/00, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Entschädigungszahlung und Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld streitig.

Die am 17.10.1965 geborene, für ein Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 15.01.1992 seit 15.01.1992 bei der Beklagten zu 1) als Bankangestellte (Teamassistentin) beschäftigt. Die Klägerin hat zuletzt (Stand Januar 1999) ein Bruttogehalt von monatlich 4.636,00 DM bezogen. Die Gehaltszahlung erfolgte 14-mal jährlich. Das Arbeitsverhältnis besteht auch derzeit in ungekündigtem Zustand fort.

Die Klägerin war in der damaligen Niederlassung der Beklagten zu 1) in Erfurt eingesetzt. § 3 des Änderungsvertrages vom 15.07.1992 zum Arbeitsvertrag vom 15.01.1992 bestimmt:

Frau K. ist auch zu einer auswärtigen Dienstleistung (z. B. bei einer auswärtigen Niederlassung oder einem sonstigen Stützpunkt der Bank oder als Beauftragte der Bank bei einem auswärtigen Kunden) verpflichtet.

Gem. den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 15.01.1992 bzw. den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 15.07.1992 findet auf das Arbeitsverhältnis im Übrigen „der für die Bank verbindliche Tarifvertrag für Ostdeutschland in seiner jeweiligen Fassung” Anwendung.

Die Beklagte zu 1) – eine Anstalt des öffentlichen Rechts – hat mit Vertrag vom 31.01.1995 100 % der von der Bundesrepublik Deutschland (Treuhandanstalt) gehaltenen Anteile der Beklagten zu 2) übernommen. Die Beklagte zu 2) war im März 1990 als Geschäftsbank von der Staatsbank der DDR sowie einigen volkseigenen Unternehmen und Verbänden errichtet worden. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die neuen Bundesländer. Sie verfügte über 14 Niederlassungen mit insgesamt etwa 400 Mitarbeitern. Die Beklagte zu 1) betrieb in den Ländern Thüringen und Sachsen vier Niederlassungen (Erfurt, Chemnitz, Dresden und Leipzig), die mit Wirkung ab 01.01.1996 von der Beklagten zu 2) übernommen wurden. Die Beklagte zu 1) stellte ihre geschäftliche Betätigung in den neuen Bundesländern ein.

Die Folgen der Zusammenlegung der Niederlassungen für die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) waren Gegenstand mehrerer Interviews im hauseigenen Mitteilungsblatt „Mein Betrieb”. Der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1), N., äußerte sich wie folgt:

Die Einbringung der vier Niederlassungen der Landesbank wird ein hohes Maß an beiderseitigem Verständnis erfordern, wobei ich für die Mitarbeiter durchaus besondere Karrierechancen in der D.-Bank sehe. Für die Mitarbeiter der Niederlassungen gibt es keine Änderungskündigung. Im Rahmen eines Abordnungsverhältnisses können sie Mitarbeiter der Landesbank bleiben.

An anderer Stelle beantwortete Herr N. die Frage, ob er denn keine personellen Reibungsverluste sehe, wie folgt:

Anlass zu Befürchtungen hierzu sehe ich nicht. Es gibt für unsere Mitarbeiter zwei Möglichkeiten: Entweder zur D.-Bank zu wechseln oder – wie wir das im Falle des Informatikzentrums Bayern gemacht haben – Entsendungsverträge zu erhalten, wenn das gewünscht wird. Das ist kaum ein Unterschied, denn schließlich ist die D.-Bank wie unsere Tochter in Luxemburg ...

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