rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss nachträglicher gewerblicher Betriebseinnahmen einer selbstständigen Versicherungsvertreterin bei Übertragung ihrer Versorgungsansprüche auf einen Pensionsfonds. Versicherer kein Arbeitgeber i. S. d. § 3 Nr. 66 EStG. enge Auslegung des Arbeitgeberbegriffs des § 3 Nr. 66 EStG nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat eine selbstständige Versicherungsvertreterin Provisionen als gewerbliche Einkünfte erzielt und steht ihr bei Beendigung ihrer Tätigkeit aufgrund einer Versorgungsregelung statt des Handelsvertreterausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB eine voll vom Unternehmer finanzierte Betriebsrente zu, so besteht der Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vertreters weiter, so dass die Einnahmen nach § 24 Nr. 2 EStG zu den nachträglichen gewerblichen Einkünften zu rechnen sind.

2. Überträgt der Versicherer gegen eine Einmalzahlung seine Verpflichtung aus der Versorgungsregelung auf einen Pensionsfonds und erhält die Versicherungsvertreterin nach der Übertragung einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die spätere Versorgungsleistung gegen den Pensionsfonds, liegt bei der Versicherungsvertreterin ein Zufluss nicht nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfreier nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe des Barwerts ihrer Versorgungsansprüche vor.

3. Ein Versicherungsvertreter ist für seinen (ehemaligen) Versicherungsvertreter kein Arbeitgeber i.S. des § 3 Nr. 66 EStG. Für den Begriff des „Arbeitgebers” in § 3 Nr. 66 EStG ist auf die in § 1 LStDV enthaltenen Definitionen und nicht auf einen aus dem Betriebsrentenrecht abgeleiteten erweiterten Arbeitgeberbegriff abzustellen.

4. Eine erweiterte Auslegung des § 3 Nr. 66 EStG ist auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung geboten. Eine enge Auslegung des Arbeitgeberbegriffes in § 3 Nr. 66 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 66, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2, § 11 Abs. 1, § 4e Abs. 3; LStDV § 1 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des § 3 Nr. 66 EStG auf die Klägerin als ehemals selbständige Versicherungsvertreterin.

Die am 28.03.1946 geborene Klägerin war als selbständige, hauptberufliche Vertrauensperson für ein Versicherungsunternehmen (nachfolgend Versicherung) tätig. Zum 30.06.2009 hatte sie das Gewerbe abgemeldet.

Seit dem Juli 2009 erhält die Klägerin ein vorgezogenes Altersruhegeld in Höhe von monatlich 729,60 EUR auf der Grundlage der „Versorgungsregelung für selbständige, hauptberufliche Vertrauensleute” (Bl. 21 Einspruchsakte, Bl. 71ff. d. A.). Der Barwert der zukünftigen Rentenleistungen betrug ausweislich eines Schreibens der Versicherung vom 08.07.2009 109.726 EUR (Bl. 13 Einspruchsakte). Grundlagen für die Bemessung der Versorgungsleistungen sind der erarbeitete Versicherungsbestand und die im Versorgungsvertrag festgelegten Provisionssätze (7.1.). Der volle Betrag wird gezahlt, wenn der Vertrauensmann (VM) mindestens 20 Jahre für die Versicherung tätig war, für jedes fehlende Jahr wird ein Abzug von 5% vorgenommen (8.1.1.). Versorgungsleistungen können unter weiter aufgeführten Bedingungen entzogen werden (11.). Die Versorgungszusage kann unter bestimmten Bedingungen widerrufen werden (12.). Das Verhältnis zum Ausgleichsanspruch ist in Punkt 13. geregelt: „In Höhe des nach den Richttafeln für die Pensionsversicherung von Dr. Heubeck/Dr. Fischer mit dem Rechnungszinssatz 5,5% berechneten Barwertes der Versorgungszusage entsteht kein Ausgleichsanspruch des VM und seiner anspruchsberechtigten Erben gegenüber dem Versicherungsunternehmen nach den Grundsätzen der Billigkeit gem. § 89 des Handelsgesetzbuches und dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.5.1966 (VII ZR 268/64).” Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Versorgungsregelung verwiesen.

Die unmittelbare Versorgungsverpflichtung der Versicherung gegenüber seinen selbständigen Handelsvertretern übertrug sie zum 01.12.2009 auf die VersicherungsPensionsfonds-AG, eine Tochtergesellschaft der Versicherung, als externen Versorgungsträger (Mitteilung an die Klägerin vom 22.12.2009, Bl. 16 Einspruchsakte). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Pensionsplan V für die Übernahme von Leistungszusagen mit nicht versicherungsförmiger Garantie der Leistung und möglichen Beitragszahlungen auch in der Rentenbezugszeit gemäß § 112 Abs. 1 a VAG sowie mit variablem Rechnungszins der VersicherungsPensionsfonds-AG (Bl. 28ff. Einspruchsakte). Für die Übertragung zahlte die Versicherung einen Einmalbetrag in Höhe von 116.503,03 EUR, eine Zuordnung der Beträge zu den einzelnen Versorgungsberechtigten erfolgte nicht (Bl. 38 und 40 Einspruchsakte).

Die Versicherung hat anlässlich der Übertragung der Direktzusagen einen Antrag auf Verteilung der Betriebsausgaben gemäß § 4e Abs. 3 EStG beim zuständigen Betriebstätten-Finanzamt gestellt (Bl. 41 Einspruchsakte).

In der Einkommensteuererklärung 2009 erklärte die Klägerin eine Rentenzahlung ab 01.07.2009, für 2009 insgesamt 3.767 EUR (Bl. 12 E...

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