Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Auslagenersatz ist grundsätzlich der Einzelnachweis der verauslagten Beträge. Ausnahmsweise kann auch ein pauschaler Auslagenersatz steuerfrei gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass er regelmäßig geleistet wird und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist.[1]

Erstattungsfähige Aufwendungen

Bei den Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, PC oder Notebook, Handy oder Smartphone und Internet) können neben den variablen Gesprächsgebühren auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden.

Ohne Einzelnachweis: pauschal 20 % – höchstens 20 EUR

Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können ohne Einzelnachweis des beruflich veranlassten Anteils bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR monatlich, steuerfrei erstattet werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. Dies gilt solange, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Eine solche Änderung kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben.[2]

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