(1) 1Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). 2Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des § 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87. 3Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden her, soweit

 

1.

die dem Bereich der öffentlichen Sicherheit zustehenden Kapazitäten oder

 

2.

die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder

betroffen sind. 4§ 88 Absatz 3 bleibt unberührt.

 

(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von drei Jahren nach der Festlegung einer Frequenznutzung fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der Festlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so kann sie nach Anhörung der Betroffenen die entsprechende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 aufheben oder ändern. 2Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

 

(3) 1Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durch technische, betriebliche oder regulatorische Parameter beschrieben. 2Zu diesen Parametern können auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören.

 

(4) Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen sind zu veröffentlichen.

 

(5) 1Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwendet werden dürfen und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind. 2Absatz 6 bleibt unberührt.

 

(6) § 89 Absatz 2 gilt entsprechend.

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