Kurzbeschreibung

Für die Beschäftigung von Telearbeitern kommen alle zivilrechtlichen Beschäftigungsarten in Betracht. So können Telearbeiter im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Auftraggeber Arbeitnehmer, Dienstleister oder Werkunternehmer sein. Dieses Muster ist als freier Mitarbeitervertrag ausgestaltet.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Ein freier Mitarbeiter soll engagiert werden, um einfache oder qualifizierte Tätigkeiten an EDV-Anlagen außerhalb des Betriebs des Auftraggebers zu erbringen. Der Mitarbeiter soll nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses tätig werden, sondern als selbstständiger Dienstleister Telearbeit von einer selbstgewählten Arbeitsstätte aus verrichten, die durch elektronische Kommunikationsmittel mit dem Betrieb des Auftraggebers verbunden ist. Dieses Vertragsmuster kann als unbefristetes oder projektbezogenes Dienst- oder Werkvertragsverhältnis sowie als Rahmenvertrag ausgestaltet werden.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:

  • Die Telearbeit soll im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Telearbeitsverhältnisses durchgeführt werden.
  • Im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses soll ein Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beschäftigt werden, der in einer selbstgewählten Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.

Rechtlicher Hintergrund

Unter Telearbeit ist eine auf computergesteuerte Arbeitsmittel gestützte Erwerbstätigkeit zu verstehen, die auf einem vom Betriebssitz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers räumlich getrennten Arbeitsplatz durch elektronische Kommunikationsmittel erbracht wird.

Telearbeit kann im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses, also als Arbeitnehmer, als Heimarbeiter nach dem Heimarbeitergesetz (HAG) oder als freier Mitarbeiter auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder Werkvertrags, d. h. als selbstständiger Unternehmer geleistet werden. Entscheidend für die rechtliche Einordnung der Telearbeit ist nicht die formalrechtliche Bezeichnung im Vertragswerk, sondern die tatsächliche Durchführung.

Unterliegt der Telearbeiter dem uneingeschränkten Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Auftraggebers/Arbeitgebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der zu leistenden Tätigkeit, leistet er also im Wesentlichen fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und ist er in die betriebliche Organisation eingebunden (auch im Wege der Vernetzung), so ist er als Arbeitnehmer anzusehen.

Von (Tele-)Heimarbeit ist auszugehen, wenn der Dienstnehmer einfache Angestelltentätigkeit (Schreiben nach Banddiktat, Überprüfen und Überarbeiten von Kundenlisten, einfache Buchungstätigkeiten etc.) in der eigenen Wohnung, jedenfalls in frei gewählter Arbeitsstätte, ausführt. Heimarbeiter sind Erwerbstätige mit selbst gewählter Arbeitsstätte, die keinen Weisungen unterworfen sind und keiner organisatorischen Einbindung eines Arbeitgebers unterliegen. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber sind Heimarbeiter jedoch ähnlich den Arbeitnehmern sozial schutzbedürftig. Für die Heimarbeit gelten das HAG und daneben zahlreiche Einzelregelungen in verschiedenen arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen.

Im Unterschied zum persönlich abhängigen Arbeitnehmer ist der freie Mitarbeiter auch als Tele-Mitarbeiter selbstständig. Er ist weder personell noch funktionell in einen fremden Betrieb eingegliedert. Der freie Mitarbeiter ist nicht weisungsgebunden. Er kann selbst entscheiden, ob er eine Tätigkeit ausführt oder ablehnt, wann er sie ausführt, mit dem Einsatz welcher Arbeitsmittel und wo (vgl. die allgemeine Abgrenzungsregel in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Ist der freie Mitarbeiter mit eigenem Büro gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig, ist er im Regelfall selbstständiger Unternehmer. Der Unterschied zu einem sonstigen freien Mitarbeiterverhältnis besteht im Wesentlichen darin, dass der freie Telemitarbeiter aufgrund der telekommunikativen Anbindung an den Betrieb des Auftraggebers bei der freien Wahl seines Arbeitsortes beschränkt ist.

§ 611a BGB definiert den Begriff des Arbeitnehmers (auch übertragbar auf den Tele-Arbeitnehmer): Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung der Arbeitnehmertätigkeit ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung de...

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