Kurzbeschreibung

Nachträgliche Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag bei befristeter Reduzierung der Arbeitszeit (sog. Brückenteilzeit).

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Ein Arbeitnehmer will seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern, um danach wieder in Vollzeit zu arbeiten. Sofern er bislang in Vollzeitanstellung tätig war, kann dies durch eine Zusatzvereinbarung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag erfolgen. Das Arbeitsverhältnis wird als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Das Recht der Teilzeitarbeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Dieses Muster dient für die nachträgliche Festlegung von Umfang und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit eines Arbeitnehmers.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:

  • Die Arbeitszeit wird auf der Grundlage des § 8 TzBfG zeitlich unbegrenzt reduziert. Dafür gibt es ein spezielles Vertragsmuster.
  • Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers soll aus besonderem Anlass nur vorübergehend reduziert werden, etwa als Teilfreistellung während einer Elternzeit oder einer Pflegezeit.
  • Der Arbeitnehmer bzw. ein Bewerber soll mit einem kompletten Teilzeitarbeitsvertrag ausgestattet werden.
  • Der Arbeitnehmer bzw. ein Bewerber soll mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit im Rahmen eines Abrufarbeitsverhältnisses oder als geringfügig Beschäftigter tätig werden.
  • Zur Altersteilzeit gibt es spezielle Muster.

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 8 Abs. 1 TzBfG haben Arbeitnehmer einen prinzipiellen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung, sofern bei dem Arbeitgeber i. d. R. mehr als 15 Arbeitnehmer ohne die zur Berufsbildung Beschäftigten tätig sind.

Gemäß § 9a TzBfG besteht unter folgenden Voraussetzungen ein Anspruch von Arbeitnehmern auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit (sog. Brücken-teilzeit), sodass nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums der Arbeitnehmer automatisch wieder in Vollzeit arbeiten darf:

  • Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate.
  • In der Regel werden mehr als 45 Arbeitnehmer[1] beim Arbeitgeber (Unternehmen, d. h. nicht nur Betrieb) beschäftigt (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG).
  • Keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe (wie bisher z. B. Organisation, Arbeitsablauf, Sicherheit oder unverhältnismäßige Kosten (§ 9a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 4 TzBfG).
  • Nicht schon andere Arbeitnehmer in Brückenteilzeit gem. Staffelung in § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[2]
  • Festlegung des Zeitraums, in dem die Arbeitszeit reduziert sein soll, bevor wieder die ursprüngliche Arbeitszeit gelten soll, d. h. Vereinbarung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens zwischen mindestens einem und höchstens 5 Jahren (§ 9a Abs. 1 Sätze 1 und 2 TzBfG).

§ 9a TzBfG gibt also einen Rechtsanspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit. Das hier vorliegende Muster betrifft allein die Konstellation, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung hat und diesen geltend macht.

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn in Textform[3] geltend machen (§ 9a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Er soll dabei auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Äußert der Arbeitnehmer einen entsprechenden Wunsch, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zunächst die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen (§ 9a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 TzBfG).

Soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen. Ein betrieblicher Ablehnungsgrund nach § 9a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG liegt dabei insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können auch durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

Seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform[4] mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach § 9a Abs. 3 Satz 1 i. V. m.. § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG über die Verringer...

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