Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Bei der Abfassung von Arbeitsverträgen hat der Arbeitgeber formelle und inhaltliche Mindeststandards einzuhalten. Dieses Muster erfüllt die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich niedergelegt werden. Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung, empfehlen wir, die für den Nachweis einiger Vertragsbedingungen eingeräumten weiteren Fristen (sieben Kalendertage bzw. einen Monat nach dem vereinbarten Beginn) nicht in Anspruch zu nehmen. Dazu sind die im Muster offen gelassenen Passagen auszufüllen. Das ausgefüllte Muster ist dann noch auszudrucken, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer im Original unterschrieben auszuhändigen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen (Formular-)Arbeitsverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Sofern einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden, sollte dies optisch deutlich gemacht und dokumentiert werden.

Wichtig für den Arbeitnehmer

Klärung von Umfang und Verteilung der neuen Arbeitszeit, der künftigen Zusammensetzung der Vergütung, der Urlaubshöhe sowie einer etwaigen Änderung von Tätigkeit und Aufgaben.

Wichtig für den Arbeitgeber

Vor der Einstellung: Klärung, welche arbeitsrechtlichen Vorschriften auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, insbesondere Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen. Klärung von Art, Ort und Umfang der Tätigkeit, der Vergütung einschließlich Nebenleistungen, der Urlaubshöhe, ggf. Einbeziehung tariflicher Bestimmungen, Wettbewerbsbeschränkungen und Vertragsstrafenregelungen; evtl. Änderungsvorbehalte hinsichtlich Aufgaben, Arbeitsort und -zeit; Dokumentation der individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen; ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats. Insbesondere ist im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH und des BAG eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs in den gesetzlichen Urlaub und vertraglichem Urlaub zu empfehlen.

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