In dem verwendeten Berufsausbildungsvertrag ist die Vereinbarung einer Teilzeitausbildung als wesentlicher Inhalt des Vertrages vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederzulegen. Soll die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit erst nach Beginn der Berufsausbildung verkürzt werden, ist eine Änderungsvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag notwendig. Unabhängig vom verwendeten Vertragsformular muss der Ausbildungsvertrag auf jeden Fall Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

  1. Vereinbarung des Umfangs der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit
  2. Vereinbarung der Ausbildungszeiten im Betrieb
  3. Gesamtdauer der Ausbildung
  4. Ausbildungsvergütung
  5. Urlaubsansprüche
 
Achtung

Urlaubsansprüche

Auszubildende in Teilzeit haben grundsätzlich denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitauszubildende. Die Zahl der Urlaubstage richtet sich für volljährige Auszubildende nach dem Bundesurlaubsgesetz und für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sofern der Auszubildende nicht an allen regulären Arbeitstagen im Betrieb ist, reduzieren sich die Urlaubstage entsprechend.

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