Nach § 17 BBiG haben Auszubildende einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Mit der zum 1.1.2020 in Kraft getretenen Reform des BBiG wird eine Mindestvergütung für alle Auszubildenden vorgesehen. Die Höhe der Mindestvergütung ist in § 17 Abs. 2 BBiG festgelegt.

Für Auszubildende, deren Ausbildung im Jahr 2024 beginnt, beträgt die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 649 EUR. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind schrittweise Erhöhungen vorgesehen:

 
Kalenderjahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr
2020 515,00 EUR 607,70 EUR 695,25 EUR 721,00 EUR
2021 550,00 EUR 649,00 EUR 742,50 EUR 770,00 EUR
2022 585,00 EUR 690,30 EUR 789,75 EUR 819,00 EUR
2023 620,00 EUR 731,60 EUR 837,00 EUR 868,00 EUR
2024[1] 649,00 EUR 766,00 EUR 876,00 EUR 909,00 EUR

Nach § 17 Abs. 3 BBiG haben Tarifverträge Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. Tarifverträge können danach auch eine niedrigere Vergütung als die gesetzlich festgelegte vorsehen. § 17 Abs. 4 BBiG regelt den Fall, dass ein Tarifvertrag eine höhere Vergütung vorsieht.

Nach § 17 Abs. 5 BBiG kann bei einer Teilzeitberufsausbildung eine nach den Abs. 2–4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit.

 
Praxis-Beispiel

Angemessene Vergütung bei Teilzeitausbildung

Der Auszubildende befindet sich im ersten Ausbildungsjahr. Die Ausbildung beginnt im Jahr 2024. Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 BBiG 649 EUR.[2]

Die reguläre Arbeitszeit wird um 30 % gekürzt, es werden also lediglich 70 % der vollen Arbeitszeit gearbeitet. Die Vergütung kann dann höchstens ebenfalls um 30 % auf 70 % gekürzt werden. Sie beträgt dann 454,30 EUR (649 EUR x 70 % = 454,30 EUR).

Da die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit nach § 7a Abs. 1 Satz 3 auf 50 % begrenzt ist, ist eine maximale Kürzung der Vergütung um 50 % möglich.[3]

[1] Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildung nach dem BBiG v. 16.10.2023, BGBl I 2023 Nr. 279.
[2] Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildung nach dem BBiG v. 16.10.2023, BGBl I 2023 Nr. 279.
[3] BT-Drucks. 19/10815, S. 59.

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