Die gesetzliche Regelung erlaubt verschiedenste individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten der Teilzeitausbildung. Den Rahmen für mögliche Modelle gibt § 7a Abs. 2 und Abs. 3 BBiG vor. Ausgangspunkt ist die prozentuale Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 BBiG.

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.[1] Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Abs. 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.[2]

Die Ausbildungszeit bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildungen ist somit grundsätzlich gleich. Bei der Teilzeitausbildung vereinbaren die Parteien im Ergebnis aber eine zeitliche Erstreckung der Ausbildungsdauer, sodass sich das Ende der Ausbildung kalendarisch nach hinten verschiebt.[3] Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit wird dabei durch § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG begrenzt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Ausbildungsdauer

In der Ausbildungsordnung ist eine dreijährige Ausbildungszeit für die Vollzeitausbildung vorgesehen.[4] Grundsätzlich verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend des gekürzten Prozentsatzes. Die Begrenzung der Gesamtdauer ist zu berücksichtigen.

Die Parteien vereinbaren für die Dauer von 6 Monaten eine Kürzung der täglichen Ausbildungszeit auf 70 %. Es sind also 30 % von 6 Monaten Ausbildungszeit anzuschließen. Dies entspricht 1,8 Monaten (6 Monate x 30 % = 1,8 Monate). Wegen der vorgeschriebenen Abrundung (§ 7a Abs. 2 Satz 2 BBiG) wird die Ausbildungszeit um lediglich 1 Monat verlängert.

Das Ausbildungsende ist damit individuell und fällt nicht immer mit einem Prüfungstermin zusammen. Nach § 7a Abs. 3 BBiG kann der Auszubildende daher die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlangen.

[3] BT-Drucks. 19/10815, S. 55f.
[4] Berechnungsbeispiele nach BT-Drucks. 19/10815, S. 55 f.

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