Die maßgeblichen Regelungen zur Teilzeitausbildung finden sich seit dem 1.1.2020 in § 7a BBiG und § 27b HwO. Durch § 7a BBiG wurde die Regelung zur Teilzeitberufsausbildung inhaltlich erweitert und damit gestärkt.[1] Entsprechendes gilt für die Regelung in § 27b HwO. Die Teilzeitausbildung wird von der Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 8 Abs. 1 BBiG bzw. § 27c Abs. 1 HwO somit grundsätzlich entkoppelt.

[1] BT-Drucks. 19/10815, S. 55f.

2.1 Voraussetzung der Teilzeitausbildung

Das bis zur Gesetzesreform im Jahr 2020 notwendige berechtigte Interesse des Auszubildenden an der Teilzeitausbildung – etwa aufgrund der Betreuung eines eigenen Kindes, der Pflege von Angehörigen oder eines vergleichbar schwerwiegenden Grundes – gibt es nicht mehr.

Die Teilzeitausbildung wird damit für alle Auszubildenden ermöglicht und stellt eine Alternative zum traditionellen Ausbildungsmodell für alle Interessierten dar. Der Gesetzgeber hatte hierbei insbesondere Menschen mit Behinderung, Personen mit Lernbeeinträchtigung und Geflüchtete, die ihre Familie durch eine die Ausbildung begleitende Erwerbstätigkeit unterstützen wollen oder müssen, im Blick.[1]

Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren.[2]

 
Hinweis

Inhalt der Vereinbarung

Die Teilzeitregelung kann sich dabei auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränken oder auch noch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.

[1] BT-Drucks. 19/10815, S. 55f.

2.2 Antrag

Ein Antrag auf Durchführung bzw. Genehmigung der Teilzeitausbildung ist nicht erforderlich. Die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem reicht aus.

Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 36 Abs. 1 BBiG für die Teilzeitberufsausbildung kann aber mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG verbunden werden.[1]

2.3 Erreichung des Ausbildungsziels

Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % betragen.[1] Diese Grenze darf nicht überschritten werden. Den Auszubildenden soll ausreichend Zeit verbleiben, um mit den Betriebsabläufen vertraut gemacht und in die berufliche Praxis eingeführt zu werden.[2]

 
Achtung

Keine Reduzierung der Berufsschulzeit

Die Reduzierung der Ausbildungszeit betrifft grundsätzlich nur die Ausbildungszeit im Betrieb. Der zeitliche Umfang der Anwesenheitspflicht in der Berufsschule wird nicht herabgesetzt.

[2] BT-Drucks. 19/10815, S. 55f.

2.4 Modell der Teilzeitausbildung und Ausbildungszeitrahmen

Die gesetzliche Regelung erlaubt verschiedenste individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten der Teilzeitausbildung. Den Rahmen für mögliche Modelle gibt § 7a Abs. 2 und Abs. 3 BBiG vor. Ausgangspunkt ist die prozentuale Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 BBiG.

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.[1] Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Abs. 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.[2]

Die Ausbildungszeit bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildungen ist somit grundsätzlich gleich. Bei der Teilzeitausbildung vereinbaren die Parteien im Ergebnis aber eine zeitliche Erstreckung der Ausbildungsdauer, sodass sich das Ende der Ausbildung kalendarisch nach hinten verschiebt.[3] Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit wird dabei durch § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG begrenzt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Ausbildungsdauer

In der Ausbildungsordnung ist eine dreijährige Ausbildungszeit für die Vollzeitausbildung vorgesehen.[4] Grundsätzlich verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend des gekürzten Prozentsatzes. Die Begrenzung der Gesamtdauer ist zu berücksichtigen.

Die Parteien vereinbaren für die Dauer von 6 Monaten eine Kürzung der täglichen Ausbildungszeit auf 70 %. Es sind also 30 % von 6 Monaten Ausbildungszeit anzuschließen. Dies entspricht 1,8 Monaten (6 Monate x 30 % = 1,8 Monate). Wegen der vorgeschriebenen Abrundung (§ 7a Abs. 2 Satz 2 BBiG) wird die Ausbildungszeit um lediglich 1 Monat verlängert.

Das Ausbildungsende ist damit individuell und fällt nicht immer mit einem Prüfungstermin zusammen. Nach § 7a Abs. 3 BBiG kann der Auszubildende daher die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlangen.

[3] BT-Drucks. 19/10815, S. 55f.
[4] Berechnungsbeispiele nach BT-Drucks. 19/10815, S. 55 f.

2.5 Ausbildungsvergütung – Mindestlohn

Nach § 17 BBiG haben Auszubildende einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

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