
Eine Teilzeitausbildung kann derjenige in Anspruch nehmen, der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG bzw. § 27 b Abs. 1 Satz 2 HwO an einer verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn
- der oder die Auszubildende ein eigenes Kind betreut,
- einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt oder
- vergleichbare schwerwiegende Gründe vorliegen.[1]
Das berechtigte Interesse kann dabei von Beginn der Ausbildung an vorliegen, so dass die Ausbildung vollumfänglich über die gesamte Dauer in Teilzeit erfolgt. Es kann aber auch erst nachträglich im Laufe der Vollzeitausbildung entstehen.
Nachträgliches berechtigtes Interesse
Bekommt eine Auszubildende in Vollzeit während ihrer Ausbildung ein Kind, hat sie ein berechtigtes Interesse an der Umwandlung ihrer Ausbildungsstelle in eine Teilzeitausbildung. Hierdurch kann der Abschluss der Ausbildung sichergestellt werden, der in Vollzeit entweder gar nicht oder nur nach einer erheblichen Erziehungspause erfolgen könnte.
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