Die Berufsausbildungsbeihilfe wird nach dem sog. Bedarfsprinzip berechnet, d. h. es wird ein gesetzlich bestimmter Bedarfssatz für Lebensunterhalt, Fahrkosten und sonstige Aufwendungen festgesetzt. Auf diesen Bedarf wird die Ausbildungsvergütung und – unter Berücksichtigung von Freibeträgen eigenes Einkommen – ggf. solches der Eltern oder des Ehegatten/Partners angerechnet. Ein sich ergebender Differenzbetrag wird als Zuschuss gezahlt. Wenn bei Teilzeitberufsausbildung eine gekürzte Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ergibt sich dadurch ein geringeres anrechenbares Einkommen und dementsprechend eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe.

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