Während einer Teilzeitausbildung könnte auch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Wenn jedoch alle Mitglieder des Haushalts einen Anspruch auf eine Förderung nach dem BAföG oder durch Berufsausbildungsbeihilfe haben, ist ein Wohngeldanspruch ausgeschlossen. Werden BAföG-Leistungen nur darlehensweise gezahlt, so kann dennoch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Auch Bezieher von Bürgergeld haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn die Wohnkosten schon in der Berechnung dieser Leistungen als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Wohngeld kann bei der Wohngeldbehörde (Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung) beantragt werden.

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