Für die Beendigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses gelten keine Besonderheiten gegenüber dem Vollzeitarbeitsverhältnis. Es kann unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften sowohl ordentlich als auch außerordentlich gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden. Das Teilzeitarbeitsverhältnis unterliegt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 622 BGB mit allen Besonderheiten.

Da das Betriebsverfassungsgesetz nicht nach der Arbeitszeit differenziert, gelten die kündigungsrechtlich relevanten Vorschriften auch für Teilzeitbeschäftigte. Demnach ist die Kündigung eines Teilzeitbeschäftigten ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG ebenfalls unwirksam.

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