Jeder einzelne Job-Sharing-Partner hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung des im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten Arbeitsentgelts entsprechend der vereinbarten Wochenarbeitszeit. Für den Anspruch auf Zuschläge und Sondervergütungen gelten die allgemeinen Regelungen für Teilzeitbeschäftigte. Auch für Arbeitnehmer im Job-Sharing gilt das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG, der eine Ungleichbehandlung aufgrund der Teilzeitbeschäftigung verbietet. Auch für Teilzeitbeschäftigte sind die Anforderungen des Nachweisgesetzes hinsichtlich der Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen zu berücksichtigen[1], soweit diese nicht durch auf einen Verweis auf geltende bzw. anwendbare tarifvertragliche und/oder betriebliche Regelungen ersetzt werden können.

Teilen sich die Job-Sharing-Partner die Arbeitszeit so auf, dass jeweils einer der Partner für einen längeren Zeitraum den Arbeitsplatz besetzt und der oder die anderen Partner nicht arbeiten, so besteht für die in der Freizeitphase befindlichen Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsleistung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Der Arbeitnehmer hat also über alle Phasen des Job-Sharings hinweg Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen, etwa im Krankheitsfall oder im Rahmen der Arbeitslosenversicherung.

Übernimmt der Arbeitnehmer die Vertretung des oder der Job-Sharing-Partner, so hat er Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeitszeit als Mehrarbeit, sofern nicht ein Freizeitausgleich innerhalb des festgelegten Ausgleichszeitraums möglich ist.

 

Formulierungsvorschlag:

Der Arbeitnehmer erhält für die Leistung der innerhalb des Job-Sharing-Vertrags vereinbarten Arbeitszeit eine Vergütung in Höhe von monatlich … EUR. Die zur Vertretung eines Job-Sharing-Partners geleistete Arbeitszeit wird als Mehrarbeit vergütet, soweit nicht ein Ausgleich der zusätzlich geleisteten Arbeitszeit durch Freizeitausgleich im Rahmen des Arbeitszeitkontos erfolgen kann.

Neben dem regelmäßigen Arbeitsentgelt werden folgende zusätzliche Vergütungen gezahlt: ...

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