Verstößt eine Regelung oder Maßnahme des Arbeitgebers gegen das Verbot der sachgrundlosen Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitarbeit, führt dies zur Nichtigkeit der entsprechenden Regelung, soweit nicht eine gesetzeskonforme (diskriminierungsfreie) Auslegung etwa einer Tarifbestimmung in Betracht kommt. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 134 BGB (Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Gesetzesverstoß).

Die entstandene Regelungslücke ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.[1] Der betroffene Arbeitnehmer hat also einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er ohne sachgrundlose Ungleichbehandlung gestellt wäre.

Handelt es sich dabei um eine Frage der Vergütung und ergibt sich der Anspruch des Teilzeitbeschäftigten nicht direkt aus einer diskriminierungs- oder benachteiligungsfrei auszulegenden Vertragsbestimmung, so stellt (bei Nichtigkeit der Bestimmung) § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung ab. Ergibt sich also der Verstoß aus einem Tarifvertrag, der den Vollzeitbeschäftigten eine bestimmte Vergütung verspricht, haben auch die diskriminierten Teilzeitbeschäftigten dem Anteil ihrer Arbeitszeit entsprechend Anspruch auf diese Vergütung.[2] Zusätzlich können Schadensersatzansprüche (z. B. Zinsansprüche) begründet sein.[3]

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