Überblick

Mit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zum 1.1.2019 hat der Gesetzgeber auch außerhalb der spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und anschließend zum vorherigen Arbeitszeitniveau zurückzukehren. Bisher konnten Arbeitnehmer im Rahmen des allgemeinen Teilzeitanspruchs gemäß § 8 TzBfG ihre Arbeitszeit zwar verringern, hatten aber keinen Anspruch auf Wiederaufstockung der Vertragsarbeitszeit. Mit dem nunmehr geschaffenen Anspruch auf "Brückenteilzeit" als Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit soll diese sog. "Teilzeitfalle" abgemildert werden. Das Gesetz gilt nicht für Unternehmen mit weniger als 46 Arbeitnehmern. Für kleinere und mittlere Unternehmen, die mehr als 45, aber weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, besteht der Anspruch auf Brückenteilzeit nur für einen zahlenmäßig begrenzten Teil der Arbeitnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Anspruch auf "Brückenteilzeit" ist in § 9a TzBfG geregelt.

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