Wechselt ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit, so hat er für den Zeitraum der Brückenteilzeit grundsätzlich Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung entsprechend der verminderten Arbeitszeit. Besonderheiten ergeben sich insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wechsels den ihm zustehenden Urlaub nicht so genommen hat, dass der noch verbleibende Urlaubsanteil der Dauer des restlichen Urlaubsjahres entspricht. Hat der Arbeitnehmer bis zum Wechsel in Brückenteilzeit nicht den jahresanteiligen Urlaub genommen, so sind die "überhängigen" Urlaubstage noch auf Basis des bisherigen Arbeitszeitmodells zu gewähren.[1]

 
Praxis-Beispiel

Urlaub bei Brückenteilzeit

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und 5-Tage-Woche hat 30 Tage Jahresurlaub. Er beantragt zum 1.7. Brückenteilzeit in Form einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit für ein Jahr auf 30 Stunden mit Verteilung auf 4 Tage pro Woche an den Wochentagen Montag bis Donnerstag. Der Arbeitgeber stimmt dem Antrag zu. Zum Zeitpunkt des Übergangs hat der Arbeitnehmer 10 Urlaubstage auf Basis des Vollzeit-Modells (10 Tage x 8 Stunden/Tag) genommen. Da auf die Vollzeitphase rechnerisch die Hälfte des Jahresurlaubs (also 15 Tage) entfällt, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass 5 Urlaubstage zum "Vollzeit-Tarif" gewährt werden (5 Tage x 8 Stunden/Tag). Die verbleibenden 15 Tage sind auf das neue 4-Tage-Modell umzurechnen (15 Tage x 4 Tage/Woche: 5 Tage/Woche = 12 Tage). Dabei muss der Arbeitnehmer nur an den Wochentagen Montag bis Donnerstag Urlaub nehmen, da der Freitag ohnehin arbeitsfrei ist.

Im folgenden Jahr, in dem der Arbeitnehmer am 1.7. zur Vollzeit zurückkehrt, gilt die Berechnung entsprechend: Der zu Beginn des Jahres erworbene Urlaub des Arbeitnehmers beträgt auf Basis des 4-Tage-Modells 24 Urlaubstage. Hat der Arbeitnehmer wiederum zum 1.7. noch überproportional Urlaubstage übrig, so sind diese auf Basis des "Teilzeit-Tarifs" zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer diese Urlaubstage nach dem 1.7., also nach der Rückkehr in Vollzeit, nimmt. Der verbleibende Urlaub ist auf das nunmehr wieder geltende 5-Tage-Modell umzurechnen.

Die vorstehend genannten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein bereits teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Brückenteilzeit auf ein verringertes Teilzeit-Niveau wechselt.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge