Der Anspruch auf Brückenteilzeit hat folgende formale und inhaltliche Voraussetzungen:

Video: Voraussetzungen der Brückenteilzeit

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Mitarbeiter.[1]
  • Der Arbeitnehmer stellt den Antrag mind. 3 Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail); die früher geltende Schriftform ist insoweit nicht mehr erforderlich.
  • Das Teilzeitbegehren bezieht sich auf eine Verminderung der Vertragsarbeitszeit von mind. einem Jahr und höchstens 5 Jahren. In Tarifverträgen können abweichende Unter- und Obergrenzen festgelegt werden. Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich abweichende Zeitspannen festlegen.
  • Der Arbeitnehmer soll in seinem Brückenteilzeitbegehren auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Antrag muss also folgende Punkte beinhalten:

    • Umfang der Verringerung gegenüber der bisherigen Arbeitszeit (z. B. Anzahl der im Rahmen der Brückenteilzeit nunmehr zu leistenden Wochenarbeitsstunden);
    • konkreter Zeitraum für Beginn (Datum des Inkrafttretens der Reduzierung) und des Endes der Brückenteilzeit (Datum der Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit);
    • die Verteilung der verminderten Arbeitszeit (Lage und Dauer der Arbeitszeit an den Arbeitstagen) soll angegeben sein.
  • Dem Antrag stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen. Die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber.[2]
[1] Zur Zumutbarkeitsgrenze bei i. d. R. mehr als 45, aber weniger als 200 Arbeitnehmern vgl. Abschn. 4.
[2] Vgl. Abschn. 3.

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