Überblick

Teilzeitmodelle gehören inzwischen zum "Standardrepertoire" der betrieblichen Praxis. Neben der "klassischen" Form der Teilzeitarbeit mit (ggf. auch ungleichmäßig) verkürzten und/oder verringerten Arbeitstagen sind hier unter anderem die Teilzeitvarianten der Blockteilzeit (z. B. "jede 2. Woche frei") oder der langzyklischen (Block-)Teilzeitarbeit in Form von Modellen mit längeren Freizeitphasen bis hin zu (Kurz-)Sabbaticals zu nennen.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die Teilzeitarbeit dabei nicht auf bestimmte Modelle beschränkt. Vielmehr sind alle Teilzeitmodelle zulässig, die mit den gesetzlich geregelten Rahmenbedingungen der Teilzeitarbeit und weiteren Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Die teilzeitspezifischen Rahmenbedingungen sind insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und BefristungsgesetzTzBfG) geregelt.

Dieser Beitrag geht auf die spezifischen Probleme ein, die sich bei Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der Entgeltfortzahlung und Urlaubsberechnung stellen. Die dabei auftretenden Fragen sind strukturell häufig denen in Vollzeitmodellen vergleichbar, die auch zunehmend im Rahmen flexibler Arbeitszeitmodelle (z. B. 4-Tage-Woche) geleistet werden. Schließlich sind auch die Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung im Zusammenhang mit der Mitbestimmung des Betriebsrats dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben dem TzBfG enthalten das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und für den Hochschulbereich das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) spezielle gesetzliche Regelungen zur Teilzeitarbeit. In der Praxis zu beachten sind darüber hinaus etwa einschlägige tarifliche oder betriebliche Regelungen über Teilzeitarbeit.

In arbeitszeitgesetzlicher Hinsicht bestehen für das einzelne Teilzeitarbeitsverhältnis keine Besonderheiten: Die gesetzlichen Obergrenzen der Arbeitszeitgestaltung dürfen unabhängig vom Umfang der Wochenarbeitszeit auch für Teilzeitbeschäftigung ausgenutzt werden. Jedoch sind für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen die in Haupt- und Nebentätigkeit(en) anfallenden Arbeitszeiten zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 ArbZG).

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