Verschiedene gesetzliche Bestimmungen knüpfen bei der Anwendbarkeit einzelner Regelungen oder des Gesetzes an die Zahl der insgesamt im Betrieb Beschäftigten als Schwellenwert an. Damit stellt sich die Frage, wie Teilzeitbeschäftigte zur berücksichtigen sind.

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (insbesondere für die Größe des Betriebsrats) und die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes machen insoweit keinen Unterschied – hier gilt der Grundsatz: "Jeder (Arbeitnehmer-)Kopf zählt gleich" (Kopfprinzip). Entsprechendes gilt für die Gesetze, die individualarbeitsrechtliche Ansprüche auf Teilzeitbeschäftigung regeln (TzBfG, BEEG, PflZG). Soweit sind i. Ü. auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte.

Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Teilzeitkräften ergeben sich aber für folgende Regelungen:

 
Vorschrift Thema Berücksichtigung für die Beschäftigtenzahl
§ 11 Satz 1 ArbSichG Pflicht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten

Gestaffelte Berücksichtigung

Teilzeitbeschäftigte sind bei der Beschäftigtenzahl wie folgt zu werten:

< 20 Stunden/Woche: 0,5;

≥ 20 bis < 30 Stunden/Woche: 0,75;

≥30 Stunden/Woche bis Vollzeit: 1,0.

§ 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB Möglichkeit zur einzelvertraglichen Vereinbarung einer kürzeren als der Grundkündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB nur bei Arbeitgebern mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern (Achtung: betriebsübergreifend!!)

Gestaffelte Berücksichtigung

(wie oben)
§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG Keine Geltung der §§ 1 – 14 KSchG (allgemeiner Kündigungsschutz) für Betriebe mit 5 oder weniger Arbeitnehmern

Gestaffelte Berücksichtigung

(wie oben)
§ 158 Abs. 2 Satz 1 SGB IX Anrechnung von Teilzeitbeschäftigten auf die Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte

Volle Berücksichtigung ≥ 18 Stunden/Woche

< 18 Stunden/Woche: 0,0;

≥18 Stunden/Woche bis Vollzeit: 1,0.

Voraussetzung: Arbeitsleistung von nicht weniger als 18 Wochenstunden (Ausnahme: § 158 Abs. 2 Satz 2 SGB IX)
§ 159 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Mehrfachanrechnung von Teilzeitbeschäftigten auf die Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte

Volle Berücksichtigung ≥ 18 Stunden/Woche

< 18 Stunden/Woche: 0,0;

≥ 18 Stunden/Woche bis Vollzeit: 1,0.

(Ausnahme: § 158 Abs. 2 Satz 2 SGB IX)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge