Schwierigkeiten bereitet oft die Frage, wie sich eine ungleichmäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit von bspw. montags 8 Stunden, mittwochs 6 Stunden und freitags 4 Stunden auf die Urlaubsgewährung auswirkt. In der Praxis ist zuweilen zu beobachten, dass Arbeitnehmer in diesen Fällen dazu neigen, ihren Urlaub vorzugsweise auf die "langen Tage" zu legen.

Dies muss der Arbeitgeber jedoch nicht hinnehmen und kann auf einer gleichmäßigen Verteilung des Urlaubs bestehen. Denn andernfalls ergäbe sich eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer hinsichtlich der zeitlichen "Wertigkeit" ihres Urlaubsanspruchs. Problematisch ist die Umsetzung einer (entsprechend der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) gleichmäßigen Urlaubsgewährung, wenn die Länge der Arbeitstage erst kurzfristig bestimmt wird.

In diesen Fällen bietet sich als pragmatische Lösung an, ein sog. Urlaubsstundenkonto zu führen.[1] Dabei wird mit Beginn des Urlaubsjahres der "Arbeitszeit-Gegenwert" in ein Urlaubsstundenkonto gestellt, z. B. für einen Teilzeitbeschäftigten mit 30 Stunden/Woche und einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen auf Basis einer 5-Tage-Woche also 30 Tage × durchschnittlich 6 Stunden/Tag = 180 Stunden "Urlaubsstundenguthaben".

Für jeden gewährten Urlaubstag wird die an diesem Tag vorgesehene Arbeitszeitdauer vom Urlaubsstundenkonto abgebucht, also je nach Dauer der gemäß Arbeitszeitmodell vorgesehenen Arbeitszeit am Urlaubstag (im Beispiel oben 8, 6 oder 4 Stunden). Dadurch wird die zeitliche Gleichwertigkeit des Urlaubs (bezogen auf den jeweiligen Beschäftigungsumfang) für die Arbeitnehmer sichergestellt. Dabei hat es jedoch stets bei einer tageweisen Urlaubsgewährung zu bleiben. Ein "stundenweises Nachhauseschicken" unter Anrechnung auf den Urlaub ist nicht zulässig und könnte allenfalls für den Teil des Urlaubs vereinbart werden, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt (Umwandlung von Urlaub in "normales" Zeitguthaben, das auch stundenweise "abgebummelt" werden kann).

Als Alternative zu einem solchen Urlaubsstundenkonto könnte der Urlaub so gewährt werden, dass er gleichmäßig auf die unterschiedlich langen Arbeitstage fällt ("Strichliste").

Eine weitere Alternative der Urlaubsgewährung ist die rechnerische Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche auch für den Fall, dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an weniger Arbeitstagen arbeitet, diese Tage jedoch ungleichmäßig über die Woche verteilt sind und der Arbeitnehmer ggf. sogar an allen Wochentagen (Montag bis Sonntag) in der Woche zum Einsatz kommen kann (wie es etwa in Gesundheitseinrichtungen und in der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist). Der Urlaubsanspruch wird in diesem Fall entsprechend der rechnerischen Verteilung der Soll-Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag gemäß einer 5-Tage-Woche (alternativ: 6-Tage-Woche Montag bis Samstag) berechnet, sodass eine Umrechnung der Zahl der Urlaubstage gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht erforderlich ist. Konsequenterweise muss dann der Urlaub allerdings auch an allen Tagen (Montag bis Freitag bzw. Montag bis Samstag) eingesetzt werden, für die im Zeitkonto des Arbeitnehmers Soll-Arbeitszeit hinterlegt ist. Eine ganzwöchige Arbeitsbefreiung im Rahmen des Urlaubs kostet dann also 5 bzw. 6 Tage Urlaub. Der anzurechnende Arbeitszeitwert pro Urlaubstag beträgt dann einfach 1/5 bzw. 1/6 der Wochenarbeitszeit. Eine solche Handhabung ist insbesondere dann vertretbar, wenn die Verteilung der Wochenarbeitszeit sowohl hinsichtlich der konkreten Arbeitstage als auch hinsichtlich der Dauer der einzelnen Arbeitsschichten (mal längerer, mal kürzerer Dienst) schwankt. Denn für diese Fälle lässt sich kein Arbeitszeitmodell bestimmen, auf dessen Grundlage der Urlaub gewährt werden könnte und dass hinsichtlich der Arbeitstage dem gelebten Arbeitsverhältnis entspricht. Insoweit bedarf es also insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung mit unregelmäßiger Arbeitszeit einer Lösung, um eine möglichst einfache, pragmatische und zugleich gerechte Handhabung des Urlaubs zu gewährleisten.

[1] BAG, Urteil v. 5.9.2002, 9 AZR 244/01 für den Manteltarifvertrag der Chemischen Industrie.

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