Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr

Die Zahl der Urlaubstage hängt grundsätzlich von der Anzahl der individuellen Wochenarbeitstage ab. Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend. Der Urlaubsanspruch ist dann unter Berücksichtigung der nunmehr für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen.

Bei einer Neuberechnung des Urlaubs aufgrund einer Veränderung des Arbeitszeitmodells ist danach zu unterscheiden, ob sich "nur" die Verteilung der Wochenarbeitszeit ändert oder auch der Umfang der Wochenarbeitszeit. Denn bei einer Änderung des Umfangs der Wochenarbeitszeit ist darauf zu achten, dass durch die Umrechnung keine faktische Kürzung des zum Änderungszeitpunkt bereits erworbenen Urlaubsanspruchs stattfindet. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der den bereits erworbenen Urlaubsanspruch nicht vor dem Modellwechsel realisieren konnte, diesen Urlaubsanspruch hinsichtlich Zahl und stundenmäßiger Bewertung der Urlaubstage auch nach dem Wechsel der Vertragsarbeitszeit behält. Eine entgegenstehende Regelung sei mit dem Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten[1] nicht vereinbar.[2] Die Rechtsprechung bezieht sich auf bereits erworbene, aber noch nicht genommene Urlaubsansprüche.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsberechnung bei Wechsel des Arbeitszeitmodells ohne Veränderung der Wochenarbeitszeit

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet von Januar bis September in einer 5-Tage-Woche (40 Stunden/Woche), ab Oktober arbeitet er grundsätzlich 10 Stunden/Tag, dabei arbeitet er nur noch an den Tagen Montag/Dienstag und Donnerstag/Freitag, sodass die Vollzeit-Arbeitszeit (40 Stunden/Woche) weiterhin erreicht wird. Im Durchschnitt wird also eine 4,5-Tage-Woche erreicht. Bis Ende September hat er 20 Urlaubstage genommen.

Bei einem Urlaubsanspruch von grundsätzlich 30 Arbeitstagen (auf Basis einer 5-Tage-Woche) bestand bei Ende des alten Arbeitszeitmodells (bis Ende September) ein Resturlaubsanspruch von 10 Tagen. Dieses ist auf das neue Arbeitszeitmodell umzurechnen. Da ab Oktober nur noch in einer 4-Tage-Woche gearbeitet wird, erfolgt die Umrechnung nach der Formel

10 Urlaubstage x 4 Arbeitstage/Woche : 5 Arbeitstage/Woche = 8 Urlaubstage.

Dem Arbeitnehmer stehen bis Ende Dezember also noch 8 Urlaubstage zu, dabei ist nur an den Arbeitstagen (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag) Urlaub einzusetzen (Mittwoch ist ja ohnehin frei, sodass kein Urlaub genommen werden muss). Ein Urlaubstag ist dabei mit 10 Stunden/Tag zu bewerten.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsberechnung bei Anhebung der Wochenarbeitszeit innerhalb des Urlaubsjahres

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet in einer 2-Tage-Woche mit je 8 Stunden/Tag (16 Stunden/Woche) von Januar bis Juni, ab Juli erfolgt dann eine Aufstockung der Wochenarbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung mit 5-Tage-Woche (40 Stunden/Woche).

Bei einem Urlaubsanspruch von grundsätzlich 30 Arbeitstagen (für Vollzeitbeschäftigte auf Basis einer 5-Tage-Woche mit 40 Stunden/Woche) stand dem Arbeitnehmer als Teilzeitkraft ein Jahresurlaubsanspruch von

30 Urlaubstagen x 2 Arbeitstage /Woche : 5 Arbeitstage/Woche = 12 Urlaubstagen

zu, da er ja nur jeweils an 2 Arbeitstagen arbeitete und auch nur 2 Tage Urlaub pro Urlaubswoche einsetzen musste, um eine volle Woche Urlaub zu erreichen – die anderen Tage waren für ihn ohnehin arbeitsfrei.

Bis zum Wechsel des Arbeitszeitmodells zum 1.7. hat der Arbeitnehmer 4 (von 12) Urlaubstagen genommen, sodass Ende Juni noch 8 Resturlaubstage (auf Basis des alten 2-Tage-Modells) bestanden. In diesem Fall ist der Urlaub wie folgt auf die Arbeitsphasen (Januar bis Juni bzw. Juli bis Dezember) aufzuteilen:

  • Da der Arbeitnehmer genau zur Jahresmitte auf eine 5-Tage-Woche mit Vollzeit wechselt, "gehört" die Hälfte seines Jahresurlaubs zu dieser Arbeitsphase. Vom ursprünglichen Urlaub (12 Tage auf Basis einer 2-Tage-Woche) sind also 6 Tage der Vollzeitphase (Juli bis Dezember) zuzuordnen und auf die nunmehr geltende 5-Tage-Woche umzurechnen, sodass ihm für die Zeitspanne Juli bis Dezember

    6 Urlaubstage x 5 Arbeitstage/Woche : 2 Arbeitstage/Woche = 15 Urlaubstage

    zustehen.

  • Die verbleibenden 2 Resturlaubstage sind der Teilzeitphase (Januar bis Juni) zuzuordnen und werden dagegen nicht (!) umgerechnet. Der Arbeitnehmer hat im Ergebnis also ab Juli noch 17 Urlaubstage (15 + 2 Urlaubstage).

Hätte der Arbeitnehmer zum Wechselzeitpunkt bereits überproportional Urlaub genommen, so hätte er "Pech gehabt", da bereits gewährter Urlaub nicht nachträglich neu zu berechnen ist (vgl. aber auch den umgekehrten Fall im nachfolgenden Beispiel).

In der betrieblichen Praxis sollte deshalb darauf geachtet werden, dass bei einer beabsichtigten Veränderung der Wochenarbeitszeit der Jahresurla...

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