Der Mindesturlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt bei Fehlen einer tariflichen oder vertraglichen Vereinbarung 24 Werktage, d. h. bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Ist die Arbeitszeit bei einem Teilzeitbeschäftigten gleichmäßig auf die Wochenarbeitstage verteilt, hat er Anspruch auf dieselbe Anzahl von Urlaubstagen wie der Vollzeitbeschäftigte.[1]

 
Praxis-Beispiel

Teilzeitarbeit an allen Arbeitstagen

Der Arbeitnehmer arbeitet an allen 5 Arbeitstagen der Woche von 8 bis 12 Uhr. Den Vollzeitbeschäftigten stehen laut Tarifvertrag 30 Arbeitstage als Urlaubsanspruch zu. Der Teilzeitbeschäftigte hat damit ebenfalls einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub. Für jeden Urlaubstag wird ihm die ausfallende Arbeitszeit (4 Stunden) angerechnet.

Ist die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten ungleichmäßig auf die Wochenarbeitstage verteilt, bemisst sich der Urlaubsanspruch nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche, die sich aus dem betrieblichen oder individuellen Arbeitszeitmodell ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Teilzeitarbeit an einzelnen Wochentagen

In einem Betrieb herrscht die 5-Tage-Woche als Arbeitswoche. Tarifvertraglich stehen jedem Arbeitnehmer 30 Arbeitstage Urlaub zu. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet an 3 Tagen pro Woche.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die regelmäßig an weniger Arbeitstagen einer Woche als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage ebenso Anspruch auf Erholungsurlaub wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Der Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt[2]:

 
Urlaubsanspruch (Teilzeit-AN) = Gesamturlaubsanspruch (Vollzeit-AN)   × Wochenarbeitstage (Teilzeit-AN)

Wochenarbeitstage

(Vollzeit-AN)

Für das vorhergehende Beispiel ergibt sich daraus ein individueller Urlaubsanspruch mit folgenden Werten:

 
Urlaubsanspruch (Teilzeit-AN) = 30   × 3 = 18 Tage
5

Der Arbeitnehmer hat also einen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht für 18 Arbeitstage.

Er kann nur an den Tagen von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt werden, an denen er auch gearbeitet hätte. Ist er an bestimmten Tagen infolge der Arbeitszeitverteilung zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet, kann eine Arbeitsbefreiung an diesen Tagen nicht erfolgen.

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