Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erstreckt sich auch auf Teilzeitarbeitnehmer, sofern diese nicht als Organvertreter oder Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 2 bis 4 BetrVG aus dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes herausfallen.

Teilzeitbeschäftigte sind damit bei Betriebsratswahlen nach Maßgabe von § 7 BetrVG (aktiv) wahlberechtigt und gemäß § 8 BetrVG (passiv) wählbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Bestimmung, aus der sich ergibt, dass Teilzeitbeschäftigten die Betriebszugehörigkeit fehlt, wenn sie nur in geringem Umfang beschäftigt sind. Dies gilt auch für in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht geringfügig Beschäftigte.

Ist ein Teilzeitbeschäftigter in den Betriebsrat gewählt worden, stellt sich die Frage, wie seine individuelle Arbeitszeit bei Freistellungen für die Betriebsratstätigkeit zu berücksichtigen ist, etwa beim Freizeitausgleich aufgrund der Teilnahme an Schulungen. Hier gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Regeln, die für die Teilnahme eines "normalen" teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an Fortbildungsmaßnahmen anzuwenden sind: Betriebsräte haben Anspruch darauf, dass die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Fortbildungen in demselben Maße als Arbeitszeit angerechnet werden wie für Nicht-Betriebsratsmitglieder; sie dürfen insoweit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Dazu gehört für teilzeitbeschäftigte Betriebsräte (wie für andere Arbeitnehmer) auch der Anspruch auf Anrechnung der vollen Fortbildungszeit entsprechend den Regeln für Vollzeitbeschäftigte. Eine ganztägige Schulung kann bei einem (teilzeitbeschäftigten) Betriebsratsmitglied also zu "Plusstunden" im Zeitkonto oder Überstunden führen.[1]

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