Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG. Insoweit bestehen gegenüber Vollzeitbeschäftigten keine grundsätzlichen Unterschiede.

Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Arbeit auf Abruf, die regelmäßig dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer nicht in einem regelmäßigen Arbeitszeitmodell eingesetzt wird, sondern lediglich ein (z. B. jahresbezogen definiertes) Arbeitszeitvolumen mit dem Arbeitnehmer vereinbart ist, das der Arbeitgeber u. U. sehr ungleichmäßig abruft.[1] Soweit Abrufarbeitnehmer unregelmäßig zur Arbeit herangezogen werden, ist die Bestimmung der ausfallenden Arbeitszeit erschwert. Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist deshalb gemäß den spezialgesetzlichen Bestimmungen auf einen Referenzzeitraum abzustellen. Der Arbeitnehmer hat dabei Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf der Grundlage der in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine 3 Monate bestanden, ist die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen.

Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 4 TzBfG finden für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anwendung. Alle bestehenden gesetzlichen und sonstigen (z. B. tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen) Regelungen, die für den Arbeitnehmer im Ergebnis eine günstigere Entgeltfortzahlungsberechnung darstellen, gehen der oben genannten Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Abrufarbeitnehmern vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge