Überblick

Unter flexibler Teilzeitarbeit versteht man in erster Linie die flexible Handhabung der Teilzeit-Arbeitszeiten, d. h. Umfang und/oder Lage und Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit sind nicht abschließend vertraglich festgelegt, wie es bei "klassischen" Teilzeit-Vereinbarungen häufig der Fall ist (z. B. Vereinbarungen einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, die auf montags bis freitags jeweils von 8–12 Uhr verteilt wird). Bei der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung mit Arbeit auf Abruf ist es sogar möglich, den Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit variabel zu gestalten.

Arbeitsrechtliche Fragestellungen entstehen bei (flexibler) Teilzeitarbeit, insbesondere bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Berechnung des Urlaubsanspruchs sowie des Urlaubsentgelts bzw. Urlaubsgeldes. Zum Altersteilzeitverhältnis siehe "Altersteilzeit".[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Arbeit auf Abruf ist gesetzlich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. § 12 TzBfG enthält zum Schutz des betroffenen Arbeitnehmers Vorgaben und Beschränkungen bei der Anwendung.

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