Der Begriff "Arbeit auf Abruf" ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG definiert. Sie liegt dann vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Die Abrufarbeit wird auch gelegentlich als "kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit" (KAPOVAZ) bezeichnet.

 
Praxis-Beispiel

Die Vereinbarung der Abrufarbeit im Rahmen einer Nebenbeschäftigung ist nicht unproblematisch, da der Arbeitnehmer im Voraus nicht weiß, wann und in welchem genauen Umfang er zum Arbeitseinsatz abgerufen wird. Längerfristige Zusagen hinsichtlich der Verfügbarkeit der Arbeitskraft gegenüber dem anderweitigen Arbeitgeber sind damit nicht möglich. Da die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes auch beschäftigungsübergreifend einzuhalten sind (Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ArbZG zusammenzurechnen), sollte sich der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Nebentätigkeiten auf der Basis von Abrufarbeit dem Arbeitnehmer entsprechende Auflagen machen und ihn zur Mitteilung der Arbeitszeiten im Nebenjob anhalten, um sicherzustellen, dass es nicht zu Verstößen gegen arbeitszeitgesetzliche Bestimmungen kommt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitszeiten mitzuteilen.[1] Dies gilt entsprechend bei der Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern in Abrufarbeit, wenn diese noch einer (Haupt-)Tätigkeit nachgehen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 NachwG hat der Arbeitgeber folgende wesentlichen Arbeitsbedingungen dem auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmer nachzuweisen:

  1. Die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
  2. die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
  3. den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist,
  4. die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.

§ 12 TzBfG legt dabei für den zeitlichen Vorlauf des Arbeitsabrufs und die Mindestdauer der zu vergütenden Arbeitszeit Untergrenzen fest.

Da die speziellen Nachweispflichten für Abrufarbeitsverträge nicht durch eine Bezugnahme auf kollektivrechtliche Vereinbarungen (Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung) erfüllt werden können, sollten die vorstehenden Punkte in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.[2]

[2] Vgl. hierzu und zur möglichen Vertragsgestaltung hinsichtlich der Abrufmodalitäten Abschn. 4.

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