Kurzbeschreibung

Muster für den arbeitnehmerseitigen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG.

Vorbemerkung

Gem. § 8 TzBfG können Arbeitnehmer, die in Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Mitarbeitern beschäftigt sind, einen Anspruch auf Teilzeitarbeit geltend machen, wenn ihr Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. Einzelheiten sind in § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt.

Der Antrag ist mindestens 3 Monate vor Beginn der gewünschten Teilzeit in Textform gestellt worden. Hierfür genügt zum Beispiel eine E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht. Der Beginn und Umfang der Verringerung müssen, die gewünschte Verteilung soll im Antrag angeben werden.

Mustertext

Antrag auf Teilzeitarbeit[1]

Name ......................... Arbeitgeber
Vorname..................... .......................
Straße / Nr. ............... .......................
PLZ / Ort .................... .......................
Telefon ....................... .......................
   
  Beschäftigt als: ...........................
  Abteilung: ...................................
  Personal-Nr.: ..............................

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Teilzeitarbeit gem. § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.[2]

Ich möchte ab dem ....... eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von ...... Wochenstunden ausüben.

Die Verteilung der Arbeitszeit beantrage ich wie folgt: .............................................................

.................................................................................................................................................[3]

Mit freundlichen Grüßen

....................................................... .......................................................
Ort, Datum Unterschrift
[1] Arbeitnehmer können nach mindestens 6-monatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitszeit verringern, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Anspruch gilt nur in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern.
[2] Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Ein Telefax oder eine E-Mail sind etwa ausreichend. Anschließend sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit erörtern und möglichst Einvernehmen erzielen (§ 8 Abs. 2, 3 TzBfG).

Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen.

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Die Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit muss deshalb unbedingt innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Antragstellung, also spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn in Textform vorgenommen werden, wenn der Arbeitgeber dem Wunsch nach Teilzeitarbeit nicht entsprechen kann bzw. will.

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat (§ 8 Abs. 6 TzBfG)

[3] Der Arbeitgeber kann den Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).

Die Ablehnungsgründe müssen rational und nachvollziehbar sein. Das Gesetz selbst nennt beispielhaft als beachtliche Ablehnungsgründe die Fälle, in denen die Verkürzung der Wochenarbeitszeit die betriebliche Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Das Kostenargument wird der Arbeitgeber insbesondere dann anführen können, wenn Arbeitnehmer an technisch aufwändig ausgestatteten Arbeitsplätzen eine Arbeitszeitverteilung wünschen, die die Neueinrichtung von Arbeitsplätzen erfordern würde, obwohl diese Arbeitsplätze zu anderen Zeiten unbesetzt blieben.

Die Ablehnungsgründe können auch in einem Tarifvertrag festgelegt werden.

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