Die Vereinbarung einer befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit ist grundsätzlich zulässig; die Verpflichtung des Arbeitgebers, Wünsche des Arbeitnehmers betreffend die Veränderung von Dauer und/oder Lage der vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern[1], bezieht auch Wünsche einer befristeten Arbeitszeiterhöhung mit ein. Eine solche Befristungsabrede unterliegt jedoch der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB. Dabei kommt insbesondere eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers infrage, da die nur vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit den Arbeitnehmer in seiner Lebensplanung beeinträchtigen kann. Keine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn die Befristung durch billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist. Allein die Ungewissheit des zukünftigen Arbeitskräftebedarfs ist dafür nicht ausreichend, da in ihr ein allgemeines unternehmerisches Risiko zum Ausdruck kommt. Anders liegt es, wenn der Arbeitgeber (z. B. eine Schulbehörde) faktisch keine Möglichkeiten hat, die Leistungsnachfrage (und damit den Arbeitskräftebedarf) zu beeinflussen.[2]

Eine befristete Arbeitszeiterhöhung ist regelmäßig zulässig, wenn dieser Befristung ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte.[3]

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