Das Teilzeit- und Befristungsgesetz will Arbeitnehmer dabei unterstützen, Volumen und Lage der Arbeitszeit an die jeweilige Lebenssituation anzupassen. Äußert ein Arbeitnehmer einen Wunsch hinsichtlich der Veränderung von Dauer oder Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber diesen Wunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer außerdem über wunschentsprechende Arbeitsplätze unterrichten, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Verkürzung oder Verlängerung oder eine anderweitige Verteilung seiner vertraglichen Arbeitszeit anstrebt und in welcher Form er diesen Wunsch dem Arbeitgeber mitgeteilt hat (also auch ggf. nur mündlich). Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen; der Arbeitgeber hat insoweit kein Ablehnungsrecht gegenüber der Hinzuziehung.

Hat das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden und hat der Arbeitnehmer einen arbeitszeitbezogenen Wunsch, nicht nur mündlich, sondern in Textform (also z. B. per E-Mail) dem Arbeitgeber angezeigt, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine begründete Antwort (ebenfalls in Textform) innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige des Arbeitszeitwunsches mitteilen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten 12 Monate vor Zugang einer solchen (Textform-)Anzeige des Arbeitnehmers diesem bereits eine begründete Antwort in Textform zu einem (ggf. auch abweichend gelagerten) Arbeitszeitwunsch erteilt hat. In diesem Fall ist eine nur mündliche Erörterung des (weiteren oder wiederholten) Arbeitszeitwunsches ausreichend. Der Arbeitnehmer hat also einmal innerhalb von 12 Monaten Anspruch auf eine in Textform begründete Antwort des Arbeitgebers zu einem in Textform geäußerten Arbeitszeitwunsch. Die Erörterung weiterer (oder ggf. wiederholter Arbeitszeitwünsche) kann unabhängig von der Form der Mitteilung mündlich erfolgen.

Bei Anträgen des Arbeitnehmers auf eine dauerhafte oder befristete Verringerung der Arbeitszeit sind die gesetzlichen Fiktionswirkungen bei einer Nichtäußerung des Arbeitgebers zu beachten: die Versäumung der Ablehnung des Teilzeitwunsches gilt als Zustimmung zur begehrten Arbeitszeitreduzierung und gegebenfalls auch Arbeitszeitverteilung.[2] Die Verletzung der Erörterungs- und Antwortpflicht bei sonstigen Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers im Rahmen des § 7 Abs. 2 und 3 TzBfG hat jedoch keine entsprechenden Konsequenzen.

[2] Vgl. dazu auch Abschn. 2.

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