BMF, 26.3.2009, IV C 6 - S 2171 - b/0

Bezug: BMF-Schreiben vom 25.2.2000 (BStBl 2000 I S. 372)

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 26.9.2007, I R 58/06 (BStBl 2009 II S. …) ist bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Der BFH hat in der genannten Entscheidung allerdings offen gelassen, ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite” aus Gründen der Bewertungsstetigkeit und der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwankungen zu beurteilen sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Grundsätze dieses Urteils wie folgt Stellung:

Die Grundsätze dieses Urteils, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, sind prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Die vom BFH in dem Urteil offen gelassene Frage der Behandlung von Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite” ist durch eine zeitliche und rechnerische Komponente auszufüllen. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist demnach nur dann auszugehen, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Sätze 5 und 6 der Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 25.2.2000 (BStBl 2000 I S. 372), wonach zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz zu berücksichtigen sind, gelten entsprechend.

Die Regelungen dieses Schreibens können frühestens in der ersten nach dem 26.9.2007 (Datum der BFH-Entscheidung) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden; sie sind spätestens in der ersten nach dem … 3.2009 (Datum der amtlichen Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl 2009 II) aufzustellenden Bilanz anzuwenden. Tz. 11 Sätze 2 und 3 und Tzn. 18 bis 22 des BMF-Schreibens vom 25.2.2000 (BStBl 2000 I S. 372) sind insoweit überholt und ab dem … 3.2009 (Datum der amtlichen Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl 2009 II) nicht weiter anzuwenden. Wurde die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden bereits in einer vor dem 26.9.2007 (Datum der BFH-Entscheidung) aufgestellten Bilanz entsprechend den Urteils- und oben genannten mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Grundsätzen gebildet, bleibt dieser Ansatz bestehen.

Eine Änderung des Bilanzpostens für vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist im Rahmen einer Bilanzberichtigung möglich (vgl. dazu R 4.4 EStR i.d.F. der EStÄR 2008).

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 514

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