Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn bezogen hat.[1] Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, sind dagegen seit dem 1.1.2023 nicht mehr mitzuzählen (z. B. Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder tageweise Beschäftigung im Inland).[2]

Aufgrund dieser Regelung in den Lohnsteuer-Richtlinien entsteht z. B. auch dann ein Teillohnzahlungszeitraum, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zeitweise in Deutschland und zeitweise im Ausland tätig wird.

 
Hinweis

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit

Auch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern entsteht ein Teillohnzahlungszeitraum, wenn er für seinen Arbeitgeber eine Auslandstätigkeit, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist, während des Monats beginnt oder beendet.

 
Praxis-Beispiel

Beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer arbeitet einmal wöchentlich in Deutschland

Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer wird einmal wöchentlich für seinen inländischen Arbeitgeber in Deutschland tätig (das Besteuerungsrecht für diesen Tag hat Deutschland); an den anderen Arbeitstagen, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat, ist er im Ausland tätig.

Ergebnis: Bei der Lohnabrechnung des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers entsteht in jedem Monat ein Teillohnzahlungszeitraum mit der Folge, dass nach Umrechnung des Arbeitslohns auf die einzelnen Kalendertage die Lohnsteuer-Tagestabelle anzuwenden ist.

 
Praxis-Beispiel

Teillohnzahlungszeitraum bei bestehendem Dienstverhältnis

Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer wird einmal wöchentlich für seinen inländischen Arbeitgeber in Deutschland tätig (das Besteuerungsrecht für diesen Tag hat Deutschland); an den anderen Arbeitstagen – für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat – ist er im Ausland tätig. Der Arbeitnehmer wird erstmals Mitte Februar in Deutschland tätig und damit beschränkt steuerpflichtig. Das Dienstverhältnis zum inländischen Arbeitgeber, für den er bisher im Ausland tätig war, bestand schon vorher.

Ergebnis: Auch in diesem Fall entstehen bei der Lohnabrechnung des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers Teillohnzahlungszeiträume mit der Folge, dass die Lohnsteuer-Tagestabelle anzuwenden ist.

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