2.1 Teilmonatsbeträge
Liegt ein Teillohnzahlungszeitraum vor, ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage des Beschäftigungszeitraums umzurechnen. Für den ermittelten Tageslohn gilt die Lohnsteuer-Tagestabelle. Die tägliche Lohnsteuer wird mit der Zahl der Kalendertage, für die Anspruch auf Arbeitslohn besteht, vervielfacht. Die Ermittlung der Lohnsteuer nach der Tagestabelle erfolgt unabhängig von der arbeitsrechtlichen Berechnung des zustehenden Arbeitslohns.
Lohnsteuerermittlung für Teillohnzahlungszeiträume
Der Arbeitgeber stellt einen Mitarbeiter zum 15.9. ein und zahlt den anteiligen Monatslohn zum nächst folgenden Fälligkeitstermin aus. Üblicher Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat.
Ergebnis: Durch den Teillohnzahlungszeitraum (16/30) ist für die Lohnsteuerermittlung nicht die Lohnsteuer-Monatstabelle anzuwenden, sondern die Tagestabelle. Der (anteilig) gezahlte Monatslohn ist durch 16 zu teilen; auf den sich so ergebenden Teilbetrag ist die Lohnsteuer nach der Lohnsteuer-Tagestabelle zu ermitteln und danach mit 16 zu vervielfachen. Dies ergibt die einzubehaltende Lohnsteuer.
2.2 Teilwochenbeträge
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis nicht während einer vollen Arbeitswoche, sondern beginnt oder endet es während der Woche, so ist die Lohnsteuer unter Verwendung der Tagestabelle nach den einzelnen Kalendertagen zu berechnen.
Teilwochenbeträge
Ein Arbeitnehmer hat einen Wochenlohn von 750 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am Mittwoch der laufenden Woche und er erhält für diese Woche entsprechend der geleisteten Arbeit z. B. 3/5 von 750 EUR = 450 EUR.
Ergebnis: Der durchschnittliche Arbeitslohn für die Kalendertage dieser Woche (Mittwoch bis Sonntag) beträgt 1/5 von 750 EUR = 150 EUR. Die Lohnsteuer für den Tageslohn von 150 EUR ist aus der Tagestabelle abzulesen und entsprechend mit 5 zu vervielfachen.
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