Die Beitragsbemessungsgrenzen für den Teilentgeltzahlungszeitraum sind nach folgender Formel zu ermitteln:
Jahresbeitragsbemessungsgrenze | = Beitragsbemessungsgrenze für Kalendertag |
360 |
Beitragsbemessungsgrenze für Teilentgeltabrechnungszeiträume
Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze für Teilentgeltabrechnungszeiträume sind die kalendertäglichen Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen ungerundet mit der Anzahl der SV-Tage zu multiplizieren. Erst zum Schluss wird das Endergebnis kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen bei Teilentgeltzahlungszeiträumen
Ein Arbeiter erhält in einem Monat für 16 Kalendertage einschließlich Überstunden ein Arbeitsentgelt von 4.200 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze für 16 Kalendertage im Jahr 2024 wird nach der oben aufgeführten Formel im Rechtskreis West wie folgt berechnet:
Kranken-/Pflegeversicherung | |
62.100 | = 172,50 EUR Beitragsbemessungsgrenze für Kalendertag |
360 | |
172,50 EUR x 16 Kalendertage = 2.760 EUR | |
Renten-/Arbeitslosenversicherung | |
90.600 | = 251,67 EUR Beitragsbemessungsgrenze für Kalendertag |
360 | |
251,67 EUR x 16 Kalendertage = 4.026,67 EUR | |
Ergebnis: Das Arbeitsentgelt für den Teilentgeltzahlungszeitraum übersteigt beide Beitragsbemessungsgrenzen. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist daher aus 2.760 EUR und der Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 4.026,67 EUR zu berechnen. |
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