Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung ihres Dienstes im Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.[1]

Sachschäden (z. B. beschädigtes Kraftfahrzeug oder beschädigte Kleidungsstücke), die den Helfern durch Ausübung ihres Dienstes entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Allerdings ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn dem Helfer bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Ersatzansprüche des Helfers gegen Dritte (Schädiger) gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.[2]

Sonderregelungen bei Auslandseinsätzen

Bei Auslandseinsätzen ist die Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland (THW-AuslUFV) zu beachten.

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